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Industrie-Kontenrahmen (IKR)

Definition

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1971 vom Betriebswirtschaftlichen Ausschuss des Bundesverband der Deutschen Industrie veröffentlichter Kontenrahmen, der den seit 1950 geltenden Gemeinschafts-Kontenrahmen industrieller Verbände (GKR) der Industrie ablösen soll. Änderungen vom ursprünglichen Kontenrahmen ergaben sich v.a. durch das am 1.1.86 in Kraft getretene HGB 1985.

1. Ziele: a) Der Industrie-Kontenrahmen (IKR) soll allen Industrieunternehmungen -   gleich welcher Branche, Größe und Rechtsform -   Anregungen zur Aufstellung unternehmensindividueller Kontenpläne bieten; branchenbezogene Kontenrahmen können abgeleitet werden.

b) Weitere Präzisierung bei gleichzeitiger Vereinfachung des Rechnungswesens; Anpassung an die Erfordernisse der EDV.

c) Harmonisierung des Rechnungswesens auf internationaler Ebene (v.a. im EU-Bereich).

2. Gestaltungsprinzipien: Anwendung des Abschlussgliederungsprinzips, konsequente Trennung zwischen Geschäftsbuchführung (Rechnungskreis I) und Kosten- und Leistungsrechnung (Rechnungskreis II); vgl. Zweisystem. Gliederung des Rechnungskreises I nach dem Abschlussprinzip, Berücksichtigung der handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 266, 275 HGB). Gliederung des Rechnungskreises II nach dem Prozessprinzip.

3. Gliederung (Grundstruktur): Vgl. Abbildung „Gliederung Industrie-Kontenrahmen” sowie die Abbildung „Industrie-Kontenrahmen (IKR)”.

 

 

 

 

 

 

 

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Sachgebiete
Industrie-Kontenrahmen (IKR)
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Informationen zu den Sachgebieten
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