Insolvenzgrund
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Das ist ein auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes, nach außen erkennbares und voraussichtlich dauerndes Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen Geldschulden zu erfüllen; dagegen nicht
(1) bei voraussichtlich vorübergehender Zahlungsstockung,
(2) wenn sich der Schuldner trotz etwaiger Überschuldung ausreichende Mittel im Kreditweg beschaffen kann,
(3) wenn der Schuldner sich weigert, Zahlungen zu bewirken. Zahlungsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn der Schuldner zwar wertvolles, aber unveräußerliches Vermögen besitzt (Illiquidität). Wichtigste Erscheinungsform der Zahlungsunfähigkeit: Zahlungseinstellung.
2. Überschuldung: Überwiegen der Schulden über das Vermögen.
3. Zusätzlich zu den bisherigen Konkursgründen sieht § 18 InsO den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor, der bereits dann vorliegt, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Allerdings muss der Insolvenzantrag von dem Schuldner selbst gestellt werden, weil nur dieser beurteilen kann, ob Zahlungsunfähigkeit droht.
4. Insolvenzgrund und Gesellschaftsformen:
(1) Zahlungsunfähigkeit ist Insolvenzgrund bei natürlichen Personen, OHG und KG;
(2) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist Insolvenzgrund bei AG, GmbH, Verein (§ 19 InsO) sowie bei OHG und KG, falls kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 InsO), Gesellschaftsinsolvenz;
(3) bei Nachlassinsolvenz sind Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgrund und wenn der Erbe oder Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 320 InsO);
(4) bei Genossenschaften ist die Überschuldung nur dann Insolvenzgrund, wenn die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftungssumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftungssummen aller Mitglieder übersteigt, die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder die Genossenschaft aufgelöst ist (§ 98 GenG).