Direkt zum Inhalt

Investmentgesetz (InvG)

Definition: Was ist "Investmentgesetz (InvG)"?

Bei dem Investmentgesetzt handelt es sich um die gesetzliche Grundlage für ein modernisiertes und international wettbewerbsfähiges Investmentgeschäft in Deutschland, entstanden durch Umsetzung von Änderungsrichtlinien zur EG-Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Gesetzliche Grundlage für ein modernisiertes und international wettbewerbsfähiges Investmentgeschäft in Deutschland, entstanden durch Umsetzung von Änderungsrichtlinien zur EG-Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (neugefasst durch Richtlinie 2009/65/EG v. 13.7.2009, ABl. L 302 v. 17.11.2009, S. 1, OGAW-Richtlinie) und durch Zusammenlegung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG). Das InvG ist neben dem Investmentsteuergesetz der Hauptbestandteil des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I 2676), eines Artikelgesetzes, das weitere Gesetze modifiziert. Im Zuge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie, die bis zum 22.7.2013 in nationales Recht umzusetzen ist, soll nach dem
    Regierungsentwurf vom Dezember 2012 ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen und zugleich das InvG aufgehoben werden.

    2. Angleichung an europäisches Recht: Da alle Investmentfonds, die der OGAW-Richtlinie entsprechen, den Europäischen Pass nutzen dürfen - d.h. in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat ohne zusätzliche Genehmigung vertrieben werden können - ist die Übertragung von Änderungen der EG-Richtlinie in nationales Recht von großer Bedeutung. Die beiden letzten Änderungen betrafen einerseits die Erweiterung der Vermögensgegenstände, in die ein Investmentfonds investieren kann, über Wertpapiere hinaus, und andererseits die Einbeziehung von Verwaltungsgesellschaften. Die OGAW-Richtlinie unterscheidet drei Rechtsformen als Organisationsform für richtlinienkonforme Investitionsfonds:
    (1) Die Vertragsform, bei der eine Verwaltungsgesellschaft den Investmentfonds verwaltet, dies entspricht der dt. Kapitalanlagegesellschaft (KAG) und dem Sondervermögen;
    (2) die Form des Trust und
    (3) die Satzungsform mit der Investmentgesellschaft. Das Investmentgesetz regelt das vereinfachte Anzeigeverfahren für dt. Kapitalgesellschaften und ausländische Verwaltungsgesellschaften, die den Europäischen Pass nutzen wollen (§§ 12 ff. InvG). Im Zuge der Neufassung der OGAW-Richtlinie wurde u.a. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden kollektiven Portfolioverwaltung durch Ausweitung des Europäischen Passes geschaffen, eine Erleichterung von grenzüberschreitenden Fondsverschmelzungen vorgenommen und die „wesentlichen Anlegerinformationen“ eingeführt. Bei letzteren handelt es sich um ein Informationsdokument, das den Anleger in die Lage versetzen soll, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, ohne weitere Dokumente konsultieren zu müssen. Die Anforderungen sind in der EU harmonisiert, um ein einheitliches Anlegerschutzniveau sicherzustellen. Nicht auf die OGAW-Richtlinie geht die Investmentaktiengesellschaft zurück. Diese Rechtsform hat sich v.a. in Luxemburg und Irland etabliert und ist im Investmentgesetz mittlerweile nur noch mit variablem Kapital enthalten, nachdem bisher in Deutschland die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital von der Praxis nicht angenommen wurde. Investmentaktiengesellschaften haben gegenüber KAG ein niedrigeres Anfangskapital (mind. 300.000 Euro) zu leisten und sollen v.a. Anbietern von Hedge-Fonds einen vereinfachten Markteintritt ermöglichen. Seit dem InvÄndG sind auch Umbrella-Konstruktionen möglich, sodass die Investmentaktiengesellschaft haftungsrechtlich getrennte Teilgesellschaftsvermögen bilden kann (§§ 96–111a InvG).

    3. Inhalte: Das Gesetz definiert zunächst grundlegende Begriffe wie Investmentfonds, Sondervermögen, Vermögensgegenstände und fixiert den Bezeichnungsschutz von KAG, Investmentfonds und Investmentgesellschaften (§§ 1–5 InvG). Ausführlich geregelt wird die Tätigkeit von Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken (§§ 6–29). Den größten Umfang nehmen Vorschriften zum Sondervermögen ein (§§ 30–95 sowie §§ 112–120). Das Investmentgesetz stuft neben Wertpapieren auch Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile und Derivate als Vermögensgegenstände ein, aus denen Sondervermögen mit konkreter Bezeichnung gebildet werden können. Wegen der Übereinstimmung mit der geänderten OGAW-Richtlinie werden sie als richtlinienkonforme Sondervermögen bezeichnet. Daneben gibt es nicht richtlinienkonforme Sondervermögen wie Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen, die bereits im KAGG enthalten waren und sich als Publikumsfonds bewährt haben. Dagegen werden die weiteren im KAGG im Einzelnen geregelten Investmentfonds wie Wertpapier-Sondervermögen oder Geldmarktfonds nicht mehr explizit aufgeführt, sondern es wird nur exakt bestimmt, welche Wertpapiere und welche Geldmarktinstrumente erwoben werden dürfen. Die Strukturierung und die konkrete Bezeichnung wird der Kapitalanlagegesellschaft überlassen.

    Auch darüber hinaus lässt das neue Gesetz an vielen Stellen den Erlass von Rechtsverordnungen (so z.B. die Derivateverordnung v. 28.6.2011, BGBl. I 127) zu, was eine schnellere Anpassung an sich ändernde Bedingungen erlaubt. Das InvÄndG hat zudem Infrastruktur-Sondervermögen und sonstige Sondervermögen ermöglicht.

    Daneben gibt es Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedge Fund). Hier macht der Gesetzgeber Unterschiede zwischen dem für institutionelle und nur einzelne Privatanleger geeigneten Single Hedge Fund und dem stärker risikobegrenzten, zum öffentlichen Vertrieb an jeden Anleger zugelassenen Dach-Hedge-Fund. Hierfür muss der ausführliche Verkaufsprospekt bes., produktspezifische Angaben und einen auffällig angebrachten vorgeschriebenen Warnhinweis vor möglichen Totalverlusten enthalten. An die Kapitalanlagegesellschaften können durch Rechtsverordnungen Anforderungen an Risiko-Messsysteme gestellt werden, um die Risikoüberwachung abzusichern.

    Die beiden letzten Kapitel enthalten Vertriebsvorschriften sowie Bußgeld- und Übergangsvorschriften.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Investmentgesetz (InvG)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Investmentgesetz (InvG) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/investmentgesetz-invg-40636 node40636 Investmentgesetz (InvG) node42492 Sondervermögen node40636->node42492 node48640 Wertpapier node40636->node48640 node37121 Leerverkauf node37121->node40636 node34740 Finanzinvestition node39454 Investition node40200 Investment node40200->node40636 node40200->node34740 node40200->node39454 node30634 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... node40200->node30634 node53670 Eigenbetrieb node53670->node42492 node49172 Wirtschaftsplan node46135 öffentliche Unternehmen node52890 berufsständische Versorgungseinrichtungen node52890->node42492 node42492->node49172 node42492->node46135 node37575 Leverage-Effekt node28518 Anleihe node48640->node28518 node47636 Wechsel node48640->node47636 node33310 Hedging node53784 AIFM-Richtlinie node53784->node40636 node32946 Immobilienfonds node34525 Hedge Funds node34525->node40636 node34525->node37121 node34525->node37575 node34525->node33310 node45569 Private Equity node53782 Alternative Investmentfonds (AIF) node53782->node40636 node53782->node53784 node53782->node32946 node53782->node34525 node53782->node45569 node54161 Blockchain node54161->node48640 node31239 Derivate node31239->node48640
    Mindmap Investmentgesetz (InvG) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/investmentgesetz-invg-40636 node40636 Investmentgesetz (InvG) node48640 Wertpapier node40636->node48640 node34525 Hedge Funds node40636->node34525 node42492 Sondervermögen node40636->node42492 node53782 Alternative Investmentfonds (AIF) node53782->node40636 node40200 Investment node40200->node40636

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete