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Jugend- und Auszubildendenversammlung

Kurzerklärung
kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat einberufen. Die Leitung der Jugend- und Auszubildendenversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 71 BetrVG). Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat einberufen. Die Leitung der Jugend- und Auszubildendenversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 71 BetrVG).

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Sachgebiete
Jugend- und Auszubildendenversammlung
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
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