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Jugendschutz

Kurzerklärung
Schutz von Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (14 bis 17 Jahren) in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien. Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

Während der Jugendarbeitsschutz Regelungen über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen trifft und bei der Jugendhilfe die Förderung und Fürsorge im Vordergrund stehen, dient der Jugendschutz der Abwehr von Gefahren und Gefährdungen für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit und in den Medien.

Rechtsgrundlage: Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.7.2002 (BGBl I 2730) m.spät.Änd.

1. Die Vorschriften über den Jugendschutz in der Öffentlichkeit enthalten detailliert abgestufte Verbote über den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen, in öffentlichen Spielhallen und an jugendgefährdenden Orten (§§ 4–8), über die Abgabe und den Verzehr alkoholischer Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit (§ 9) und die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit. Tabakwaren  dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht mehr in Automaten abgegeben werden (§ 10 II); zulässig sind jedoch Automaten, wenn durch technische Vorrichtungen sicher gestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine Zigaretten entnehmen können.

2. Die Vorschriften über den Jugendschutz in den Medien (§§ 11–15) regeln die Voraussetzungen, unter denen Kindern und Jugendlichen a) die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen gestattet werden kann, b) bespielte Videokassetten und andere Bildträger in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, c) das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, gestattet werden kann. Filme und Film- und Spielprogramme werden von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Vorführung freigegeben (§ 11 I). Sie werden mit einer Kennzeichnung versehen (z.B. „Freigegeben ab zwölf Jahren”). Trägermedien (Filme, Videokassetten etc.), deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, dürfen Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden (Einzelheiten in § 15).

3. Über die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und die Streichung aus der Liste entscheidet die vom Bund errichtete Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Jugendgefährdende Träger- und Telemedien sind v.a. unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien (§§ 17 f.). Die personelle Besetzung der Bundesprüfstelle und das Vorschlagsrecht dazu, das Verfahren, die Antragsberechtigung und die Führung der Liste regeln die §§ 19–25. Einzelheiten in der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9.9.2003 (BGBl I 1791).

4. Verstöße gegen die Verbote des Jugendschutzgesetzes sind straf- und bußgeldbewehrt (§§ 27 f.).

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