Kartellzivilverfahren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des GWB, der Art. 101, 102 AEUV oder der Art. 53, 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen. Für Kartellzivilverfahren sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig (§ 87 GWB). Das Bundeskartellamt (BKartA) ist über alle Kartellzivilverfahren zu unterrichten und hat dabei umfangreiche Informations- und Beteiligungsrechte (§ 90 GWB).
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