Direkt zum Inhalt

Kollusion

Definition: Was ist "Kollusion"?

Kollusion (von lat. collusio: geheimes Einverständnis) ist das bewusste, unerlaubte, meist heimliche Zusammenwirken mehrerer Täter aus dem Unternehmen oder auch von außen (konspirativ) oder von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen. Kollusion („gemeinsame Sache machen“) ist eine durch das betroffene Unternehmen bes. schwer zu beherrschende fraudulente (d.h. geschäftsschädigende) Handlung, da in diesen Fällen die meisten Kontrollen des internen Kontrollsystems (IKS) versagen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kollusion (von lat. collusio: geheimes Einverständnis) ist das bewusste, unerlaubte, meist heimliche Zusammenwirken mehrerer Täter aus dem Unternehmen oder auch von außen (konspirativ) oder von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen. Kollusion („gemeinsame Sache machen“) ist eine durch das betroffene Unternehmen bes. schwer zu beherrschende fraudulente (d.h. geschäftsschädigende) Handlung, da in diesen Fällen die meisten Kontrollen des internen Kontrollsystems (IKS) versagen. Bei entsprechender Zusammenarbeit der Täter nützt auch die Verteilung von Verantwortung und Rechten auf verschiedene Personen nichts.

    2. Beispiele für Kollusion: Ein Fall von Kollusion liegt z.B. vor, wenn ein Geschäftspartner mit dem Zeichnungsberechtigten eines Unternehmens einen Vertrag abschließt und beide wissen, dass sie dadurch diese Gesellschaft schädigen. Dann kann sich der Geschäftspartner nicht darauf berufen, dass die Reichweite der Zeichnungsberechtigung im Außenverhältnis durch das Gesetz festgelegt sei und durch Anweisungen aus dem Innenverhältnis nicht beschränkt werden könne. Ein anderer Fall wäre, wenn ein Angestellter gefälschte Zeitaufschreibungen dem Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegt, beide von der Schädigungswirkung wissen und sich den erlangten Vorteil aus fälschlich zu viel ausbezahlten Beträgen teilen.

    3. Rechtsfolgen: Im Privatrecht kann Kollusion gemäß § 138 I BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit führen und gemäß § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kollusion"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kollusion Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kollusion-53433 node53433 Kollusion node41197 internes Kontrollsystem (IKS) node53433->node41197 node31264 Aufbauorganisation node41197->node31264 node37870 Jahresabschlussprüfung node41197->node37870 node46130 Projektmanagement (PM) node46130->node41197 node53400 Fraud node53400->node41197 node53404 Forderungsmanagement node53404->node53433 node39685 Liquidität node53404->node39685 node37070 Kredit node53404->node37070
    Mindmap Kollusion Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kollusion-53433 node53433 Kollusion node41197 internes Kontrollsystem (IKS) node53433->node41197 node53404 Forderungsmanagement node53404->node53433

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete