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Konkurrenzen, rechtliche

Definition: Was ist "Konkurrenzen, rechtliche"?

Die juristische Subsumtion/Zuordnung eines bestimmten Lebenssachverhalts unter Rechtsnormen (vgl. grundsätzlich bei Subsumtion und Anspruchsgrundlage) kann das Ergebnis erbringen, dass der Sachverhalt die Tatbestände von verschiedenen Normen ausfüllt. Bezüglich der Anwendung der von diesen Normen gebotenen Rechtsfolgen kann sich aufgrund von deren Unterschiedlichkeit bzw. infolge von deren Andersartigkeit eine Art von Konfliktverhältnis ergeben. Dies gilt im Privatrecht wie im öffentlichen Recht, beim letzteren betrifft das vor allem das Strafrecht. Welche Normen werden angewandt, sollen sie kumulativ oder alternativ gelten? Kann es sein, dass, vor allem im Privatrecht, der Gläubiger eine Art von Wahlrecht haben soll? Die Auflösung dieser und anderer Fragen wird von den rechtlichen Lehren von den Konkurrenzen angeboten. Neben materiell-rechtlichen Fragen (lediglich diese werden hier in diesem Stichwort skizziert) werden auch prozessuale Thematiken (vgl. z.B. § 260 ZPO) behandelt. Insgesamt ist diese rechtliche Materie nicht einfach, der Teufel steckt im Detail.  

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die juristische Subsumtion/Zuordnung eines bestimmten Lebenssachverhalts unter Rechtsnormen (vgl. grundsätzlich bei Subsumtion und Anspruchsgrundlage) kann das Ergebnis erbringen, dass der Sachverhalt die Tatbestände von verschiedenen Normen ausfüllt. Bezüglich der Anwendung der von diesen Normen gebotenen Rechtsfolgen kann sich aufgrund von deren Unterschiedlichkeit bzw. infolge von deren Andersartigkeit eine Art von Konfliktverhältnis ergeben. Dies gilt im Privatrecht wie im öffentlichen Recht, beim letzteren betrifft das vor allem das Strafrecht. Welche Normen werden angewandt, kumulativ, oder alternativ, indem manche unter den Tisch fallen? Kann es sein, dass, vor allem im Privatrecht, der Gläubiger eine Art von Wahlrecht haben soll? Die Auflösung dieser und anderer Fragen wird von der rechtlichen Lehre der Konkurrenzen angeboten.

    1. Strafrecht: Eine oder mehrere Handlungen eines Täters können das Strafrecht und einzelne seiner Tatbestände unterschiedlich bzw. mehrfach betreffen. Für diesen "Konfliktfall" (daher Konkurrenzen) muss vonseiten des Gesetzes, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit, Vorsorge im Sinne einer Klarstellung getroffen werden. Auch die Prozessökonomie bei der Aburteilung eines solchen Täters fordert dies, indem eine Bündelung/Erfassung mehrerer Strafhandlungen in einem Urteil sinnhaft ist.
    Man unterscheidet Tateinheit, Tatmehrheit und sog. (im Gesetz ungeschriebene, also nicht ausdrücklich geregelte) Gesetzeskonkurrenzen (auch unechte Konkurrenzen genannt). Gesetzlich geregelte Fälle werden insbesondere in den §§ 52 ff. StGB erfasst. § 52 StGB regelt die Tateinheit (auch Idealkonkurrenz genannt): Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. § 53 StGB regelt die Tatmehrheit (auch Realkonkurrenz): Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freihheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Im Zusammenhang mit diesen Figuren werden von der Rechtslehre und den Gerichten verschiedene Unterformen diskutiert und angewandt.
    Dabei handelt es sich um die sog. Gesetzeskonkurrenzen (unechte Konkurrenzen), die sich in zwei Typen, je bei den Fallgruppen der Tateinheit und der Tatmehrheit, finden. Bei Gesetzeskonkurrenzen, sowohl auf der Tateinheits- als auch auf der Tatmehrheitsseite, werden nach dem Gesetzeswortlaut zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, jedoch wird - nach der jeweiligen Konkurrenzlehre - das primär anzuwendende Strafgesetz allein angewandt, indem die übrigen verdrängt werden.
    Gesetzeseinheit auf der Tateinheitsseite unterteilt sich in drei Untergruppen, das sind Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion.
    Auf der Tatmehrheitsseite werden ungeschriebene Gesetzeskonkurrenzen durch Stichworte wie z.B.: Dauerstraftat, fortgesetzte Handlung, mitbestrafte Vortat, Nachtat klassifiziert. Auch insoweit werden Fälle bzw. Fallgruppen zum Teil nach den Gesichtspunkten von Subsidiarität und Konsumtion behandelt.

    red. Hinweis: Die für den Leser/die Leserin gewohnte Illustration anhand von Aufzeigen von Definitionen und von Beispielen muss hier ausnahmsweise unterbleiben. Die Vielfältigkeit würde den Rahmen hier sprengen. Insofern wird auf einschlägige Lehrbücher, etwa zu Strafrecht, Allgemeiner Teil, verwiesen.

    2. Privatrecht: Auf der Suche nach einer Anspruchsgrundlage kann sich ebenfalls das Ergebnis der Anwendbarkeit verschiedener Normen ergeben (vgl. auch die Ausführungen bei Schuldverhältnis). (Dingliche) Herausgabeansprüche, Schadensersatz- und andersartige Forderungsansprüche und die Ausübung von Gestaltungsrechten können miteinander konkurrieren. Wer z.B. etwa nach Pflichtverletzung und wegen einer dadurch ausgelösten Leistungsstörung seines Schuldners zum Rücktritt berechtigt ist und diesen Rücktritt ausübt, konnte nach früherem Recht (vor der Schuldrechtsreform) grundsätzlich kumulativ keinen Schadensersatz vom Schuldner verlangen (nach geltenden Recht aber anders: Vgl. etwa für das Kaufrecht die Aussage in § 437 BGB, mit § 325 BGB; siehe auch: § 346 IV BGB). Einen typischen Beispielsfall der Konkurrenz bieten nach aktuellem Recht § 285 I BGB bzw. die §§ 280 ff. BGB. Der Schuldner, der seine Leistung wegen Unmöglichkeit nicht erbringen kann, sieht sich im Verschuldensfall wegen Pflichtverletzung einem Schadensersatzanspruch seines Gläubigers ausgesetzt (§§ 280 ff., 275 BGB). In Konkurrenz dazu steht der Ausgleichsanspruch nach § 285 I BGB, wenn das Freiwerden des Schuldners wegen der Unmöglichkeit zu einem Ersatz ("Surrogat") für den Schuldner (etwa die Leistung seiner Versicherung) geführt hat. Hier hat der Gläubiger einen Ausgleichsanspruch, indem der Schuldner nach § 285 I BGB auf Forderung des Gläubigers diesen erlangten Ersatz an den Gläubiger herauszugeben hat. Insofern besteht dann zwischen dem Schadensersatzanspruch (nach §§ 280 ff., 275 BGB) und dem Anspruch aus § 285 I BGB ein Wahlrecht des Gläubigers (vgl. § 262 BGB; siehe auch § 285 II BGB).  

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