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Wettbewerbsklausel

(weitergeleitet vonKonkurrenzklausel)
Definition: Was ist "Wettbewerbsklausel"?

Vereinbarung, i.d.R. zwischen dem Unternehmer und seinen Angestellten (aber auch mit Gesellschaftern, Handelsvertretern, Geschäftsführern einer GmbH etc.), die den Unternehmer vor Wettbewerb nach Beendigung des Dienstverhältnisses schützen soll (während des Dienstverhältnisses Wettbewerbsverbot).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Beschränkungen
    3. Vertragsstrafe

    Konkurrenzklausel, nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

    Begriff

    Vereinbarung, i.d.R. zwischen dem Unternehmer und seinen Angestellten (aber auch mit Gesellschaftern, Handelsvertretern, Geschäftsführern einer GmbH etc.), die den Unternehmer vor Wettbewerb nach Beendigung des Dienstverhältnisses schützen soll (während des Dienstverhältnisses Wettbewerbsverbot). Das bringt es mit sich, dass der Angestellte in seiner gewerblichen Tätigkeit behindert wird. Für Auszubildende und Volontäre ist eine Wettbewerbsklausel daher nichtig, um diese in ihren zukünftigen beruflichen Möglichkeiten nicht einzuengen.

    Ausnahme: wenn in den letzten sechs Monaten der Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis vereinbart wird (§ 12 I 2 BBiG).

    Beschränkungen

    Die mit Angestellten vereinbarte Wettbewerbsklausel ist durch das Gesetz wesentlichen Beschränkungen unterworfen, um den wirtschaftlich schwächeren Teil zu schützen.

    1. Für Handlungsgehilfen,einschließlich Arbeitnehmer: Wettbewerbsverbot.

    2. Für Handelsvertreter u.a.: Schriftform und Aushändigung einer Urkunde ist erforderlich. Das Wettbewerbsverbot darf nicht länger als zwei Jahre andauern. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen (§ 90a HGB). Vgl. zu einer Klausel bei einem Handelsvertretervertrag und dessen Verstoß dagegen BGH, Urt. v. 10.11.2010, VIII ZR 327/09: Vertragsauslegung des Handelsvertretervertrages kann gegen die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund sprechen, wenn das Vertrauensverhältnis nicht grundlegend beschädigt wurde, sodass - anstelle einer Kündigung - ggf. eine vorherige Abmahnung geboten war.

    3. Wird das Dienstverhältnis etc. wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers aufgelöst, so kann sich der Verpflichtete von der Wettbewerbsklausel innerhalb eines Monats nach der Kündigung durch schriftliche Erklärung lossagen (§§ 75 I, 90a III HGB).

    4. Die gesetzlichen Vorschriften sind unabdingbar (§§ 75d, 90a IV HGB).

    Vertragsstrafe

    Zur Durchsetzung der Wettbewerbsklausel kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden (§ 75c HGB). Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann von dem Richter herabgesetzt werden (§§ 75c I 2 HGB, 343 BGB). Daneben besteht Anspruch auf Erfüllung der Wettbewerbsklausel oder auf Schadensersatz.

    Ausnahme: wenn der Unternehmer nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, § 75c II HGB.

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