Inanspruchnahme eines Kontokorrentkontos über einen mit der Bank vereinbarten Rahmen hinaus, wobei entweder das Konto kreditorisch zu führen ist oder die Obergrenze des Überziehungskredits (Dispokredits) überschritten wird („geduldete Kontoüberziehungen” im Sinn von Nr. 18 AGB Sparkassen). Hat das Kreditinstitut dem Verbraucher einen Überziehungskredit eingeräumt, sind dem Verbraucher mitzuteilen: die Höchstgrenze des Darlehens, der jeweilige Jahreszins, die Bedingungen für die Zinssatzänderung und die Regelung über die Vertragsbeendigung (§ 493 I BGB). Bei einer Kontoüberziehung sind nach Nr. 12 VI AGB Banken bzw. Nr. 18 AGB Sparkassen im Preisaushang (Preisangabenverordnung) aufgeführte (Überziehungs-)Zinsen zu zahlen. Duldet ein Kreditinstitut eine Kontoüberziehung länger als drei Monate, muss es einen Verbraucher über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen unterrichten, was auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug geschehen kann (§ 493 II BGB).
Vgl. auch Überziehungskredit.