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EU-Erweiterung

(weitergeleitet vonKopenhagen-Kriterien)
Definition: Was ist "EU-Erweiterung"?

Die Erweiterung der EG bzw. EU von anfänglich sechs Gründungsmitgliedern auf 15 Mitgliedsstaaten vollzog sich in mehreren Etappen. Um der EU beitreten zu können, muss ein Staat nach Art. 49 EUV dem europäischen Kontinent angehören sowie die folgenden Grundsätze beachten: Demokratie, Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit. Zusätzlich wurden für den aktuellen Beitrittsprozess vom Europäischen Rat bestimmte politische und wirtschaftliche Bedingungen festgelegt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Erweiterung der EG bzw. EU von anfänglich sechs Gründungsmitgliedern (Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande) auf 15 Mitgliedsstaaten vollzog sich in mehreren Etappen: 1975 (Großbritannien, Irland, Dänemark), 1981 (Griechenland), 1986 (Portugal und Spanien), 1995 (Finnland, Österreich, Schweden). Am 1.5.2004 traten der EU bei: Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei. Bulgarien und Rumänien sind 2007 beigetreten, sind allerdings aufgrund weiter bestehender Probleme in den Bereichen Justiz, Korruptionsbekämpfung und organisierte Kriminalität einem bes. Mechanismus zur Zusammenarbeit und Überprüfung der Fortschritte in diesen Bereichen unterworfen. Die Türkei, Kroatien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien sind Beitrittskandidaten.

    2. Merkmale der Erweiterung: a) Beitrittskriterien: Um der EU beitreten zu können, muss ein Staat nach Art. 49 EUV dem europäischen Kontinent angehören sowie die folgenden Grundsätze beachten: Demokratie, Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit. Zusätzlich wurden für den aktuellen Beitrittsprozess vom Europäischen Rat bestimmte politische und wirtschaftliche Bedingungen festgelegt. Diese sog. Kopenhagen-Kriterien verlangen von einem zukünftigen Mitgliedsstaat:
    (1) Stabilität der Institutionen, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Achtung und Schutz von Minderheiten,
    (2) eine funktionierende Marktwirtschaft,
    (3) die Übernahme der gemeinschaftlichen Regeln, Standards, und Politiken, die die Gesamtheit des EU-Rechts darstellen (Acquis Communautaire) sowie die Akzeptanz der grundlegenden Ziele der EU (inkl. der politischen, wirtschaftlichen und währungspolitischen Integration).

    b) Vorbeitrittsprozess: Die EU strukturiert, beobachtet und unterstützt den Vorbeitrittsprozess. Sie stellt verschiedene Finanzierungsinstrumente bereit. Die Anfang der 1990er-Jahre abgeschlossenen Europa-Abkommen bildeten die Grundlage eines umfassenden Anpassungsprozesses der Beitrittskandidaten. Diese wurden ergänzt durch eine „Vorbeitrittsstrategie”, die sich aus drei Instrumenten zusammen setzten:
    (1) Beitrittspartnerschaften: Auf ihrer Basis legte jeder Beitrittskandidat nationale Programme zur Beitrittsvorbereitung fest, die kurz- und mittelfristige Prioritäten enthielten und deren Erreichung mit finanzieller Hilfe aus dem EU-Budget unterstützt wurden (bis 2006 durch die Programme PHARE, ISPA und SAPARD, danach durch das neue Instrument IPA.

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