Direkt zum Inhalt

Kopplungsgeschäfte

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: auch Kopplungsbindungen. Verpflichtung einer Vertragspartei, zusätzlich zum eigentlich gewünschten Gut (Koppelungsprodukt) eine andere - meist nicht gewünschte - Ware oder Dienstleistung abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich zum gewünschten Gut dazugehört (gekoppeltes Produkt). Die Koppelung kann durch Zwang (insbesondere auf Druck eines marktbeherrschenden Anbieters des Koppelungsproduktes) oder durch Preisanreize bewirkt werden. Koppelungsgeschäfte können zum Ausschluss der Wettbewerber vom Markt für das gekoppelte Produkt führen und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des dergestalt vertraglich Gebundenen einschränken.

    2. Kartellrechtliche Beurteilung: Kopplungsgeschäfte verstoßen grundsätzlich gegen das Verbot des § 1 GWB und Art. 101 I AEUV. Koppelungen im Vertikalverhältnis können gemäß der Vertikal-GVO von diesem Verbot freigestellt sein, wenn sich der Marktanteil des Lieferanten sowohl beim Koppelungsprodukt als auch beim gekoppelten Produkt auf maximal 30 Prozent beläuft. Zudem möglicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 I, II Nr. 2 GWB) sowie möglicher Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung anderer Unternehmen durch marktbeherrschende oder marktstarke Anbieter (§§ 19 I i.V.m. II Nr. 1, 20 I GWB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kopplungsgeschäfte"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kopplungsgeschäfte Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kopplungsgeschaefte-38141 node38141 Kopplungsgeschäfte node51486 vertikale Bindungen node51486->node38141 node48684 Vertriebsbindung node51486->node48684 node30855 Ausschließlichkeitsbindung node51486->node30855 node47220 Verwendungsbeschränkung node51486->node47220
    Mindmap Kopplungsgeschäfte Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kopplungsgeschaefte-38141 node38141 Kopplungsgeschäfte node51486 vertikale Bindungen node51486->node38141

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete