Die gesetzliche Krankenversicherung wird von 156 Krankenkassen (Stand 1.1.2011) mit ca. 70 Mio. Mitgliedern durchgeführt, die nach regionalen, betrieblichen und berufsbezogenen Kriterien entstanden sind. Wegen des weitgehend verwirklichten Krankenkassenwahlrechts der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten (§§ 173 ff. SGB V) ist bes. die Berufsbezogenheit weitgehend im Abbau begriffen. Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung.
Die gesetzliche Krankenversicherung kennt folgende Kassenarten (§ 4 SGB V):
(1) Primärkassen: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
(2) Ersatzkassen, entstanden als alternative Träger zu den ursprünglich berufsständisch gegliederten Primärkassen.
Bes. bei den Primärkassen hat es seit Inkrafttreten des Gesundheitsreform-Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I 2477), durch das die Rechtsstellung der Krankenkassen weitgehend aneinander angeglichen worden ist, einen erheblichen Konzentrationsprozess gegeben, ausgelöst auch durch den seit 1996 eröffneten Wettbewerb der Krankenkassen untereinander (Gesundheitsreform). Die Anzahl der Krankenkassen hat sich vor diesem Hintergrund von 1990 (1.147) bis 2011 (156) stark reduziert.