| 
 | 
 | 

Krankenversicherung

Kurzerklärung

Die Krankenversicherung trägt die Kosten für medizinische Behandlung, Arzneimittel sowie Heil- und Hilfsmittel. Ausführliche Erklärung

Buch zum Thema
Das vorliegende Buch zeigt gesundheitsbetriebliche Marketingansätze auf, weist auf den Marketingprozess mit der Marktanalyse der Gesundheitsmärkte, sowie dem Entwickeln von ... mehr
Ausführliche Erklärung

I. Allgemein:

Teil des Systems der sozialen Sicherung. Dazu gehören: 1. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die entweder als Pflichtversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 5 ff. SGB V besteht oder unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen als freiwillige Versicherung (Versicherungsberechtigung, vgl. §§ 9 ff. SGB V) geführt werden kann. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen.

2. Private Krankenversicherung (PKV), die für die Krankenvollversicherung nur dem Personenkreis offen steht, der nicht versicherungspflichtig ist oder unter den Voraussetzungen des § 8 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ist. Die Private Krankenversicherung kommt durch Abschluss eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und einem privaten Versicherungsunternehmen zustande. Die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsverträge zur Absicherung des Krankheitsrisikos abschließen, unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

II. Gesetzliche Krankenversicherung:

1. Begriff: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Sie ist die durch das Sozialgesetzbuch V normierte Pflichtversicherung gegen das Krankheitsrisiko. Als Geburtsstunde der GKV gilt die Einführung des Krankenversicherungsgesetzes durch Bismarck im Jahr 1893. Die GKV gilt als erste Säule der dt. Sozialversicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung, gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. In der GKV sind knapp 90 Prozent der dt. Bevölkerung versichert.

2. Versichertenkreis und Trägerschaft: Gemäß § 1 SGB V hat die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern. In der GKV sind alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen, deren sozialversicherungspflichtiges Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, sowie Bezieher von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und von Arbeitslosengeld I und II pflichtversichert. Darüber hinaus sind Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Kinder bis zu einer gewissen Altersgrenze beitragsfrei mitversichert. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze sowie Beamte und Selbstständige sind von der Versicherungspflicht in der GKV freigestellt, können sich jedoch unter gewissen Bedingungen freiwillig in der GKV versichern. Diese drei Gruppen können sich auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) vollversichern, sozialversicherungspflichtige abhängig Beschäftigte müssen dazu ein Jahr (von 1.1.2007 bis 31.12.2010: drei aufeinander folgende Jahre) lang über der Versicherungspflichtgrenze verdient haben. Die Versicherungspflichtgrenze entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Träger der GKV sind die gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind.

3. Leistungen: Grundprinzip der GKV ist das Sachleistungsprinzip. So umfasst der Leistungskatalog ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, gewisse haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Präventionsmaßnahmen, Kranken- und Mutterschaftsgeld. Der einzelne Leistungskatalog ist in den Satzungen der jeweiligen Krankenkasse geregelt und weist lediglich geringe Schwankungsbreiten auf. Die Abrechnung der Leistungen von Seiten der Leistungserbringer erfolgt im ambulanten und stationären Bereich direkt mit der Krankenkasse. Bei Medikamenten, Krankenhausaufenthalten sowie ambulanten Leistungen kann es zu Zuzahlungen der Versicherten kommen. Bspw. muss quartalsweise bei einem Arztbesuch eine Praxisgebühr abgeführt werden.

4. Finanzierung: Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist die GKV seit dem 1.7.2005 nicht mehr paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und gesetzlicher Rentenversicherung finanziert. Zzgl. zu den allg. Beiträgen, die paritätisch finanziert werden, müssen die Versicherten einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent ihres Einkommens zur Finanzierung des Krankengelds und des Zahnersatzes leisten. Die Beiträge werden auf beitragspflichtige Einnahmen bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Neben den Beiträgen, die den Hauptteil der Finanzierung aufbringen, gibt es noch Zuzahlungen der Versicherten zu bestimmten Leistungen sowie einen Bundeszuschuss zur Finanzierung sog. versicherungsfremder Leistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld. Darüber hinaus wurde zum 1.1.2009 der Gesundheitsfonds eingeführt. Die Beiträge fließen gemeinsam mit allgemeinen Haushaltsmitteln (Bundeszuschuss) in den Gesundheitsfonds. Pro Versicherten erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale. Hinzu kommen alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zuschläge, um die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten der einzelnen Krankenkassen zu berücksichtigen und gegenüber anderen Kassen auszugleichen (morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich). Ein zusätzlicher Finanzbedarf, der über die Zuweisungen des Gesundheitsfonds hinaus geht, soll von den gesetzlichen Krankenkassen über Einsparungen oder die Erhebung von Zusatzbeiträgen (Gesundheitsreform) gedeckt werden. Seit 1.1.2011 gilt bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent. Einschließlich des mitgliederbezogenen Sonderbeitrags von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer davon 8,2 Prozentpunkte und der Arbeitgeber 7,3 Prozentpunkte. Zukünftige Ausgabensteigerungen sollen nicht mehr über weitere Erhöhungen des Beitragssatzes, sondern über die Erhebung von Zusatzbeiträgen finanziert werden. Ein Sozialausgleich soll sicherstellen, dass kein Mitglied durch die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge über Gebühr belastet wird. Eine sog. "Überforderungsklausel" greift dann, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Grenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds übersteigt. Die Prüfung erfolgt bei der Beitragsabführung durch den Arbeitgeber bzw. durch die Rentenversicherung.

5. Reformen: Gesundheitsreform.

III. Private Krankenversicherung:

1. Begriff: Private Krankenversicherung (PKV) bezeichnet die Gesamtheit der privatrechtlich organisierten Versicherungswirtschaft (Versicherungen oder Versicherungen auf Gegenseitigkeit), die eine Absicherung gegen Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen bei einem privaten Versicherungsunternehmen anbietet. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind im Verband der privaten Krankenversicherung organisiert und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Gut 10 Prozent der Bürger in Deutschland sind in der PKV versichert.

2. Rechtliche Grundlagen: PKV-Unternehmen können in der Rechtsform des VVaG oder der AG betrieben werden. Zum Geschäftsbetrieb bedarf es der sog. Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Neben den allg. Regelungen des Versicherungsvertrags- und -aufsichtsrechts gelten insbesondere die einschlägigen Rechtsvorschriften zur PKV (insbesondere: §§ 192 ff VVG, §§ 12 ff. VAG). Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat Musterbedingungen für die einzelnen Produktarten beschlossen.

3. Produkte: Über 70 Prozent des Umsatzes der PKV-Unternehmen werden mit der Krankheitskostenvollversicherung für Personen erzielt, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Diese Personen sind auch verpflichtet, bei den PKV-Unternehmen eine Pflegepflichtversicherung (Private Pflegepflichtversicherung) abzuschließen. In der Krankheitskostenzusatzversicherung werden gesetzlich Versicherten Leistungen angeboten, die über den Leistungskatalog der Krankenkassen hinausgehen (z.B. privatärztliche Behandlung im  Krankenhaus). Die Krankentagegeldversicherung leistet Einkommensersatz bei  Arbeitsunfähigkeit. Die Krankheitskostenvollversicherung muss nach Art der  Lebensversicherung betrieben werden (Bildung von Alterungsrückstellungen). Seit 2009 sind die PKV-Unternehmen verpflichtet, einen brancheneinheitlich kalkulierten Basistarif anzubieten, für den  Kontrahierungszwang herrscht und in dem keine Risikozuschläge erhoben werden dürfen.

4. Versicherte: Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung sind in der PKV nur Arbeitnehmer versichert, deren Bruttojahreseinkommen oberhalb der gesetzlich festgelegten Versicherungspflichtgrenze liegt. Darüber hinaus können sich auch Selbstständige, Beamte (einkommensunabhängig) und Freiberufler vollversichern. Private Zusatzversicherungen sind dagegen für jeden Bürger möglich. Eine beitragsfreie Mitversicherung für Familienmitglieder wie in der GKV gibt es bei privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht. Seit dem 1.1.2007 unterliegen Personen, die systematisch der PKV zuzuordnen sind, ebenfalls einer Versicherungspflicht.

5. Leistungen und Finanzierung: Private Krankenversicherungsunternehmen bieten in Deutschland sowohl Vollversicherungen als auch ergänzenden Versicherungsschutz über Zusatzversicherungen. In der PKV sind die Versicherten selbst Vertragspartner des Arztes oder des Krankenhauses. Dabei gilt das Kostenerstattungsprinzip, wonach die Versicherten zunächst finanziell in Vorleistungen gehen und die entstandenen Kosten anschließend mit der Krankenkasse abrechnen. Art und Umfang des Versicherungsschutzes sind i.Allg. grundsätzlich nicht gesetzlich geregelt, sondern richten sich nach den Versicherungsbedingungen und den vereinbarten Tarifen, die zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Prämien zur PKV werden individuell und risikoäquivalent kalkuliert. Sie richten sich nach den Risikofaktoren Gesundheitszustand/Vorerkrankungen, Lebensalter bei Eintritt in die Versicherung und Geschlecht sowie nach dem Umfang der abzusichernden Leistungen. Für die im Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird eine Alterungsrückstellung gebildet.

6. Abgrenzungen: Während rund 11 Prozent der Bevölkerung bei einem PKV-Unternehmen krankheitskostenvollversichert sind, sind rund 88 Prozent bei einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Rund die Hälfte der PKV-Vollversicherten ist zugleich als Beamte beihilfeberechtigt gegenüber ihrem Dienstherrn (Beihilfe).

7. Reformen: Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 ergaben sich auch Veränderungen für den Bereich der PKV. Das Gesetz schreibt vor, dass es seit 1.1.2009 einen bezahlbaren und umfassenden Krankenversicherungsschutz für alle Bürger geben muss. Aus diesem Grund müssen die Privaten Krankenversicherungen, neben ihren bestehenden Tarifen, einen Basistarif anbieten, der den Standardtarif ersetzt. Der Leistungsumfang dieses Tarifes muss in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der GKV vergleichbar sein. Der Basistarif, zu dem Kontrahierungszwang besteht, ist zunächst für alle Neu-Privatversicherten und die Personen ohne Versicherungsschutz, die ehemals PKV-versichert waren oder systematisch der PKV zuzuordnen sind, zugänglich. Die Prämie für diesen Tarif richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherten, nicht nach seinem Gesundheitszustand. Risikozuschläge, wie in anderen PKV-Tarifen, gibt es hierbei nicht. Der Höchstbeitrag darf zudem den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Neben der Einführung eines Basistarifs schreibt das Gesetz auch die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Tarif- oder Versicherungswechsel unter festgelegten Bedingungen vor.

8. Wirtschaftliche Bedeutung: Die Beitragseinnahmen der PKV-Unternehmen beliefen sich in 2008 auf 30,3 Mrd. Euro. Die Alterungsrückstellungen beliefen sich auf rund 130 Mrd. Euro.

Version:
Stichwortbeziehungen
Sachgebiete
Weiterführende Schwerpunktbeiträge
I. Ziel und Aufgaben Ziel des Technologiemanagements ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen durch den Aufbau und die Weiterentwicklung technologiebasierter Erfolgspotentiale langfristig zu sichern. Technologiemanagement umfasst die Planung, Organisation, Führung und Kontrolle der Unternehmensprozesse, welche die Beschaffung, die Speicherung und die ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Dieter Specht, Prof. Dr. Christian Mieke
I. Begriffliche Abgrenzungen, Arten und Ziele der Arbeitsmarktpolitik Von grundlegender Bedeutung ist zunächst die Unterscheidung zwischen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik. Beschäftigungspolitik ist im Sinne einer Totalanalyse primär makroökonomisch ausgerichtet. Als umfassendere Strategie schließt sie alle Maßnahmen der allgemeinen Wirtschafts-, Geld-, Finanz- und ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Berndt Keller, Privatdozent Dr. Fred Henneberger
I. Begriff Entrepreneurship bezeichnet zum einen das Ausnutzen unternehmerischer Gelegenheiten sowie den kreativen und gestalterischen unternehmerischen Prozess in einer Organisation, bzw. einer Phase unternehmerischen Wandels, und zum anderen eine wissenschaftliche Teildisziplin der Betriebswirtschaftslehre. Die Entrepreneurship-Forschung (auch Gründungsforschung) präsentiert sich als ein ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Tobias Kollmann
Suche
 
Aktuelle Statistik zur Definition (von statista.com)
Größte Lebensversicherungen in Deutschland
Verdiente Bruttobeiträge der größten Lebensversicherer in Deutschland im Jahr 2010 (in Millionen Euro)
Statistik: Größte Lebensversicherungen in Deutschland
(Kostenpflichtige Statistik)
Statista: hochwertige Statistiken, Umfragen und Studien aus über 10.000 Quellen
Akademische Arbeiten zur Definition (von grin.com)
Zum Thema eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Bachelorarbeit, Seminararbeit oder Referat versandkostenfrei herunterladen (pdf-Datei):
Weitere akademische Arbeiten zur Definition "Krankenversicherung"
Schwerpunktbeiträge des Tages
Corporate Governance bezeichnet den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens. Unvollständige Verträge und unterschiedliche Interessenlagen bieten den Stakeholdern prinzipiell Gelegenheiten wie auch Motive zu opportunistischem Verhalten. Regelungen zur Corporate Governance haben grundsätzlich die Aufgabe, durch ... mehr
von  Prof. Dr. Axel v. Werder
Gegenstand der Wirtschaftswissenschaften ist die Erforschung von Gesetzmäßigkeiten in der Wirtschaft. Unter Wirtschaft wird der rationale Umgang mit knappen Gütern (Gut) verstanden.
von  Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Horst Albach
Anzeige