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Kreditversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Arten
    3. Versicherungsfall
    4. Versicherte Forderungen
    5. Selbstbeteiligung
    6. Schadenminderungspflicht
    7. Risikoausschlüsse

    Delkredereversicherung. 

    Begriff

    Versicherung gegen das Ausfallrisiko von Forderungen aus Warenlieferungen, Werklieferungen sowie Dienst- und Werkleistungen.

    Arten

    a) Warenkreditversicherung,
    b) Ausfuhrkreditversicherung,
    c) Investitionsgüterkreditversicherung,
    d) Konsumentenkreditversicherung,
    e) Die Vertrauensschadensversicherung und die Kautionsversicherung werden in der Literatur ebenfalls als Arten der Kreditversicherung genannt. Dies ist dogmatisch nicht zutreffend, da die Kreditversicherung nur den Ausfall kreditierter Forderungen infolge von Zahlungsunfähigkeit des Kunden absichert (vgl. Anlage 1, Ziffer 14 VAG). 

    Versicherungsfall

    a) Merkmale: Ereignis, das die Leistungspflicht des Kreditversicherers nach Verwirklichung des Ausfallrisikos auslöst. Teilweise knüpfen die Kreditversicherer den Eintritt des Versicherungsfalls nicht nur an den Forderungsausfall infolge von Zahlungsunfähigkeit des Kunden bzw. der Uneinbringlichkeit der versicherten Forderung, sondern auch an die Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts, die spätestens zum Ablauf der im Versicherungsschein festgelegten Wartefrist erfolgen muss.
    b) Auslösende Ereignisse in der Waren-, Ausfuhr- und Investitionsgüterkreditversicherung: (1) Protracted Default. (2) Insolvenz: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden bzw. die Abweisung der Eröffnung mangels Masse durch das Insolvenzgericht. (3) Feststellung der Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch das Gericht (vgl. § 308 I InsO). Bei Verbraucherinsolvenzen muss vor Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern versucht werden. (4) Zustandekommen eines außergerichtlichen Liquidations- oder Quotenvergleichs mit sämtlichen Gläubigern. (5) Durch den Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden, die nicht zur vollen Befriedigung geführt hat. (6) Erzielung eines Mindererlöses bei anderweitiger Verwertung der zurückgenommenen Ware, die im Einvernehmen mit dem Kreditversicherer bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden durchgeführt wird.
    c) Besonderheiten in der Ausfuhrkreditversicherung: Da die Versicherungsfälle der Insolvenz, des außergerichtlichen Vergleichs oder der fruchtlosen Zwangsvollstreckung nach ausländischem Recht am Sitz des Kunden beurteilt werden, haben die Kreditversicherer einen Auffangtatbestand geschaffen, indem sie im Ausland ein Ereignis dann als Versicherungsfall ansehen, wenn dieses nach dem Rechtssystem des jeweiligen Schuldnerlands einem der vorgenannten auslösenden Ereignisse entspricht. Bei Deckung des politischen Risikos ist i.d.R. das auslösende Ereignis eingetreten, wenn die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Versicherungsnehmer oder nach deren Erbringung die Erfüllung in jeder Form infolge von Krieg, kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen, Aufruhr oder Revolution verhindert wird und die im Versicherungsschein festgelegte Frist, beginnend mit dem Tag der Erteilung eines Inkassoauftrags, ohne Zahlung verstrichen ist.
    d) Auslösendes Ereignis in der Konsumentenkreditversicherung: Die Zahlungsunfähigkeit wird i.d.R. nachgewiesen, wenn der Versicherungsnehmer (Kreditinstitut) berechtigterweise die Kredite gekündigt oder fällig gestellt hat, weil die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden. 

    Versicherte Forderungen

    Versichert sind nur vertraglich begründete Forderungen aus Waren- und Werklieferungen sowie aus Dienst- und Werkleistungen. Finanzkredite werden nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Die Forderungen müssen frei von Gegenrechten des Kunden und im regelmäßigen Betrieb des Versicherungsnehmers entstanden sein. Der Versicherungsschutz beginnt in der benannten Versicherung erst mit der Festsetzung eines Kreditlimits in der Kreditmitteilung und in der Pauschaldeckung mit Beginn des Versicherungsvertrags, sofern die Forderungen im Rahmen der Selbstprüfung liegen. In der Waren- und der Ausfuhrkreditversicherung gilt als Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entweder bereits fakturiert sind oder innerhalb von 30 Tagen nach Versendung oder nach der Leistung fakturiert werden. Bei der Deckung des Fabrikationsrisikos und in der Investitionsgüterversicherung beginnt der Versicherungsschutz bereits vor der Faktura, nicht jedoch vor dem in der Kreditmitteilung genannten Termin. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten zudem Bestimmungen, wann der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. 

    Selbstbeteiligung

    In der Kreditversicherung und in der Vertrauensschadensversicherung ist der Versicherungsnehmer an jedem Ausfall bzw. Schaden zu einem bestimmten Prozentsatz (üblicherweise zwischen zehn und 30 %) beteiligt. Die AVB sehen i.d.R. vor, dass die Selbstbeteiligung nicht anderweitig versichert oder gesondert abgesichert werden darf. Durch Vereinbarung eines Selbstbehalts hat der Versicherungsnehmer ein eigenes Interesse, den Eintritt eines Versicherungsfalls zu vermeiden und seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen.

    Schadenminderungspflicht

    Die AVB erlegen dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit auf, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alle zur Vermeidung oder Minderung eines Ausfalls geeigneten Maßnahmen auf eigene Kosten zu ergreifen und dabei den Weisungen des Kreditversicherers zu folgen. Dies bezieht sich insbesondere auf die rechtzeitige Verwertung von Sicherheiten. 

    Risikoausschlüsse

    In den AVB der Kreditversicherer sind Ausschlusstatbestände für das Bestehen von Versicherungsschutz geregelt. So besteht für Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Abnehmern kein Versicherungsschutz, es sei denn, das politische Risiko wird auch in Deckung genommen (vgl. Ausfallrisiko), sowie bei Forderungen gegenüber Verbrauchern. Nicht versichert sind zudem Forderungen gegenüber Kunden, an denen der Versicherungsnehmer mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist bzw. im Fall der entsprechenden Beteiligung des Kunden beim Versicherungsnehmer. Nicht versichert sind weiter Ausfälle, die durch Krieg oder durch nukleare Ursachen oder Naturkatastrophen verursacht wurden. Versicherungsschutz besteht nicht für Forderungen aus Waren- und Werklieferungen sowie Dienst- und Werkleistungen, für deren Durchführung der Versicherungsnehmer die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt hat, sowie aus der Lieferung von Waren, deren Einfuhr in dem Bestimmungsland oder deren Ausfuhr in Deutschland gegen ein bestehendes Verbot verstößt. Ebenfalls nicht versichert sind die Umsatzsteuern, Zölle, sonstige Steuern, die aufgrund des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehen, Verzugs- und Fälligkeitszinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatzforderungen, Kosten der Rechtsverfolgung und Kursverluste. Besonderheiten in der Waren- und Ausfuhrkreditversicherung: Nicht versichert sind Forderungen aus Vermietung oder Verpachtung sowie Forderungen, bei denen der Versicherungsnehmer mit seinen Kunden von vornherein ein längeres Zahlungsziel vereinbart, als im Versicherungsschein festgelegt wurde. Zudem endet der Versicherungsschutz für alle Forderungen aus weiteren Lieferungen und Leistungen automatisch, sobald die im Versicherungsschein festgelegte Ausschlussfrist nach ursprünglicher Fälligkeit überschritten wird.

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