Kreditvollmacht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Immobilienkäufer oder Bankkunden, die einen Kreditvertrag nicht selber abschließen, sondern dazu einen Vertreter einschalten, können dessen Vollmacht später nicht unter Berufung auf das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) infrage stellen. Sie bleiben an den Vertrag gebunden, den der Bevollmächtigte in ihrem Namen abgeschlossen hat (BGH XI ZR 40/00). Die Vorschriften in Darlehensverträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz brauchen nicht bereits in der Vollmacht festgelegt zu werden.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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