Laienrichter
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Richter ohne vorgeschriebene juristische Ausbildung. Die Laienrichter werden als ehrenamtliche Richter in der Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit tätig. In der Zivilgerichtsbarkeit werden Laienrichter als Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen und als Schöffe in der Strafgerichtsbarkeit eingesetzt. Auch Berufsgerichte werden oft mit Laienrichtern besetzt.
Laienrichter haben bei ihrer Amtstätigkeit alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters; sie stimmen bes. gleichberechtigt mit diesen ab.
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