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Legehennenbetriebsregistergesetz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom 12.9.2003 (BGBl. I 1894) m.spät.Änd. regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zwecke der Kennzeichnung von Eiern und dient zudem der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der EU. Das Legehennenbetriebsregistergesetz gilt für Betriebe mit mind. 350 Legehennen (legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden) und Betrieben mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19.6.2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1) zu kennzeichnen sind. Das Legehennenbetriebsregistergesetz enthält Vorschriften über die Betriebsaufnahme, die Erteilung von Kennnummern an die Ställe, das Inverkehrbringen von Eiern ab 1.1.2004, die Überwachung und Befugnisse der zuständigen Behörden und den Außenverkehr. Außerdem enthält es Bußgeldvorschriften. Näheres in der Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV) vom 6.10.2003 (BGBl. I 1969).

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