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Lohnsteueranmeldung

Definition: Was ist "Lohnsteueranmeldung"?

1. die Steuererklärung, mit der der Arbeitgeber die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer beim Finanzamt anzugeben (und selbst zu berechnen) hat.
2. der Vorgang, mit dem diese Erklärung abgegeben wird.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst auszurechnen hat (§ 150 I AO); entsprechend ist die Lohnsteueranmeldung die Steuererklärung über die vom Arbeitgeber einbehaltene und anzumeldende Lohnsteuer; ferner bezeichnet man damit auch das Einreichen der Erklärung.

    2. Fundstellen: Die Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der einbehaltenen Lohnsteuer regelt § 41a EStG.

    3. Verpflichtete Personen: Grundsätzlich jeder Arbeitgeber. Befreit von der Einreichungspflicht sind Arbeitgeber, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und dies dem Finanzamt mitteilen.

    4. Einzureichen ist die Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Weg; die technischen Einzelheiten ergeben sich aus der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Nur in Härtefällen, in denen die elektronische Übermittlung nicht zumutbar erscheint, kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung verzichten. In diesem Fall darf dann der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auf amtlichen Vordruck übermitteln; sie ist dann von ihm oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschrieben (§ 41a I EStG).

    5. Lohnsteuer-Anmeldezeitraum: I.d.R. ein Kalendermonat; ein Kalendervierteljahr, wenn die im vorangegangenen Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer mehr als 1080 Euro, aber nicht mehr als 4000 Euro betragen hat; ein Kalenderjahr, wenn sie nicht mehr als 1080 Euro betragen hat (§ 41a II EStG).

    Abweichend vom durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 ab dem Jahr 2017 automatisch festzusetzenden Verspätungszuschlag ab einer bestimmten Zeitüberschreitung bei der Abgabe der Erklärungen / Anmeldungen (§ 152 Abs. 2 AO) bemisst sich bei vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen bei der Bemessung des Verspätungszuschlags nach der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer (abweichend von § 152 Abs. 5 gem. § 152 Abs. 8 AO); die Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann durch Auferlegung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.

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