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Mandantenschutzklausel

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vereinbarung zwischen freiberuflich Tätigen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte) und ihren Angestellten, durch die den Angestellten untersagt wird, für einen bestimmten Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitgebers Mandanten des Arbeitgebers selbstständig oder für einen anderen Unternehmer zu betreuen. Auf solche Mandantenschutzklauseln sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Vorschriften des HGB über nachvertragliche Wettbewerbsverbote i.d.R. entsprechend anzuwenden; dies bedeutet v.a., dass Mandantenschutzklauseln unverbindlich sind, wenn der Arbeitgeber keine Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe (§ 74 II HGB) zusagt. Davon abzugrenzen ist ein bloßes Abwerbeverbot, welches im Normalfall entschädigungslos zulässig ist. Schließlich gibt es noch sog. Mandantenübernahmeklauseln, nach denen der ausgeschiedene Mitarbeiter Beträge für die übernommenen Mandate abführen muss. Solche Mandantenübernahmeklauseln können AGB-rechtlich problematisch sein, wenn der abzuführende Betrag unangemessen ist, vgl. LAG Niedersachsen, 8.2.2013 - 12 Sa 904/12 - NZA-RR 2013, 347.

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