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Länderfinanzausgleich

(weitergeleitet vonMaßstäbegesetz)
Definition: Was ist "Länderfinanzausgleich"?

Der Länderfinanzausgleich ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das den angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Bundesländer regelt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    horizontaler Finanzausgleich; Gegenteil: vertikaler Finanzausgleich; mehrstufiges, gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zum angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder: 1. Gesetzliche Grundlage: Maßstäbegesetz sowie Finanzausgleichsgesetz, jeweils auf Grundlage des Art. 107 GG geschaffen; Geltung bis Ende 2019, danach abgelöst durch den Bund-Länder-Finanzpakt ab 2020.

    2. Maßnahmen des Länderfinanzausgleichs: a) Ein erster Ausgleich wird durch den Verteilungsmodus des Länderanteils an der Umsatzsteuer erreicht (Umsatzsteuervorwegausgleich), die zu 75 Prozent nach der Einwohnerzahl, zu 25 Prozent nach der mangelnden Steuerkraft verteilt.
    b) In einer zweiten Stufe erfolgt der eigentliche (horizontale) Länderfinanzausgleich. Er beginnt mit der Ermittlung der Ausgleichsmesszahl, die den Finanzbedarf eines jeden Landes ausdrückt. Sie ergibt sich aus der Zahl der Landeseinwohner, multipliziert mit den bundesdurchschnittlichen Landessteuereinnahmen je Einwohner, zzgl. der Summe der (veredelten, d.h. nach Gemeindegrößenklassen gewichteten) Gemeindeeinwohner des Landes, multipliziert mit den bundesdurchschnittlichen Gemeindesteuereinnahmen je Einwohner. Der so ermittelten Ausgleichsmesszahl wird die Steuerkraftmesszahl als Maßstab der originären Finanzkraft gegenübergestellt. Sie ergibt sich aus der Summe der Steuereinnahmen des einzelnen Landes zzgl. der Steuereinnahmen seiner Gemeinden. Das Verhältnis zwischen Ausgleichsmesszahl und Steuerkraftmesszahl eines Landes ergibt seine Deckungsrelation.
    c) Bundesergänzungszuweisungen im Rahmen des vertikalen Finanzausgleichs an finanzschwache Bundesländer. Sie werden gezahlt, wenn die Finanzkraft eines Bundeslandes auch nach dem horizontalen Finanzausgleich i.e.S. unterhalb von 99,5 Prozent des Länderdurchschnitts bleibt. Der fehlende Betrag wird anschließend zu 77,5 Prozent ausgeglichen.

    3. Ausgleichsberechtigte Länder (Nehmerländer) waren 2016: Berlin mit 3,92 Mrd. Euro, Sachsen mit 1,09 Mio. Euro, Sachsen-Anhalt mit 645 Mio. Euro, Brandenburg mit 543 Mio. Euro, Thüringen mit 598 Mio. Euro, Bremen mit 694 Mio. Euro, Mecklenburg-Vorpommern mit 493 Mio. Euro, Nordrhein-Westfalen mit 1,11 Mrd. Euro, Rheinland-Pfalz mit 388 Mio. Euro, Niedersachen mit 681 Mio. Euro, Schleswig-Holstein mit 226 Mio. Euro, Saarland mit 174 Mio. Euro und Hamburg mit 65 Mio. Euro.

    4. Neuregelung des Länderfinanzausgleichs: Mit Urt. v. 11.11.1999 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das geltende FAG die für die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzverfassung vorgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit bestimme und dem Gesetzgeber aufgegeben, dies durch ein Maßstäbegesetz, das rechtfertigungsfähige Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benenne, zu beheben. Dies ist durch das Maßstäbegesetz vom 9.9.2001 (BGBl. I 2302) geschehen. Aufgrund des Maßstäbegesetzes wurde mit dem Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20.12.2001 der Finanzausgleich (regelt den Länderfinanzausgleich bis 2019) reformiert. 2020 wird der Länderfinanzausgleich abgelöst durch den Bund-Länder-Finanzpakt.

    Vgl. auch kommunaler Finanzausgleich.

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    BMF:Ergebnisse des Länderfinanzausgleichs 2016
    2017, S. Monatsbericht des BMF, S. 30

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