Mindestrückbehalt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die öffentliche Wohnungsbauförderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Die Belastung muss daher auf Dauer tragbar erscheinen. Nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen soll zum Lebensunterhalt monatlich ein Mindestrückbehalt verbleiben:
- 860 Euro für einen Einpersonenhaushalt
- 1.105 Euro für einen Zweipersonenhaushalt
- 1.385 Euro für einen Dreipersonenhaushalt
- 1.665 Euro für einen Vierpersonenhaushalt
- 1.945 Euro für einen Fünfpersonenhaushalt
- 280 Euro für jede weitere Person
Zum Einkommen zählen auch das Kindergeld und ein voraussichtlicher Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz. Nicht zu den Einkünften rechnen laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer dauerhaften Rechtspflicht beruhen.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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Mindestrückbehalt
ausgehend