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Mini-Job

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: 2003 wurde im Rahmen der Hartz-Gesetze die geringfügige Beschäftigung zu Mini-Jobs ausgeweitet; dabei wurden die Entgeltgrenzen (von monatlich 325 auf 400 Euro) erhöht und die Arbeitszeitschwelle (von 15 Wochenstunden) abgeschafft. Am 1.1.2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro angehoben.

    2. Abgabenbelastung: a) Arbeitnehmer: Waren die Einkommen für Arbeitnehmer bis Ende 2012 weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig, unterliegen die Löhne bis 450 Euro seit dem 1.1.2013 standardmäßig der Rentenversicherungspflicht (gesetzliche Rentenversicherung (GRV)). Damit leisten die Arbeitnehmer mittels eines reduzierten Satzes (3,7 Prozent vom Lohn) ihren eigenen Beitrag zur Erzielung des vollen Beitragssatzes (18,7 Prozent) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings können die Mini-Jobber auch weiterhin auf ausdrücklichen Wunsch rentenversicherungsfrei bleiben ("Opting-out-Klausel").
    b) Arbeitgeber: Die Arbeitgeber zahlen 30,99 Prozent pauschale Abgaben (15 Prozent gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent gesetzliche Krankenversicherung, 2 Prozent Steuern, 0,99 Prozent an Umlagen). Im Bereich „haushaltsnaher Dienstleistungen” (Privathaushalte) gilt eine niedrigere Abgabenquote von maximal 14,8 Prozent; Privathaushalte können zudem jährlich bis zu 510 Euro von ihrem steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Dadurch soll die Schwarzarbeit in diesem Bereich reduziert werden.

    3. Entwicklung: Der Umfang geringfügiger Beschäftigung hat infolge der rechtlich-institutionellen Änderungen zunächst deutlich (von weniger als 13 auf über 20 Prozent der abhängig Erwerbstätigen) zugenommen und stagniert seitdem auf hohem Niveau (von über 7 Mio.). Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns (Mindestlohn) nimmt ihre Zahl leicht ab. Mini-Jobs sind neben regulärer Teilzeitbeschäftigung die quantitativ wichtigste Form atypischer Beschäftigung (Atypische Beschäftigung).

    4. Folgen: Explizit zu unterscheiden ist zwischen Mini-Jobs als Neben- und als Haupttätigkeit; letztere stellen (mit ca. zwei Drittel) die weitaus größere Gruppe dar. Erstere sind aufgrund ihrer Abgabenprivilegierung attraktiv für anderweitig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte als Hinzuverdienst. Letztere erzielen kein existenzsicherndes Einkommen (Existenzminimum) bzw. verbleiben im Niedriglohnsektor, bieten wenig Optionen auf Sicherung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und sind kaum in die Systeme der sozialen Sicherung integriert.

    5. Strukturmerkmale: Der Frauenanteil ist wie bei der Mehrzahl der atypischen Beschäftigungsformen überproportional hoch; überrepräsentiert sind Jüngere (15-24 Jahre) und Ältere (55 Jahre und älter), d.h. der Anteil der Schüler und Studierenden bzw. Rentner ist hoch; bei den Tätigkeitsbereichen bzw. Wirtschaftszweigen dominieren die Dienstleistungsbranchen. Die bei der Einführung erhofften Übergänge in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung finden nur selten statt (Lock in-Effekte), die kurz,- mittel- und langfristigen Prekaritätsrisiken sind hingegen hoch. Um Letztere zu mildern, wurde ab dem Jahr 2013 auch für Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht eingeführt. In Anbetracht der niedrigen Verdienste werden aber schätzungsweise 90 Prozent der Betroffenen die Opting-Out-Klausel in Anspruch nehmen. Kritiker fordern die Abschaffung der abgabenrechtlichen Privilegierung der Mini-Jobs.

    Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik, Midi-Job, Atypische Beschäftigung.

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    Mindmap "Mini-Job"

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    65. Jg., Nr. 1, 2012

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