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Mitbelastung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen Grundstücke von Amts wegen kenntlich zu machen (§ 48 Grundbuchordnung). Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch andere Grundstücke belastet werden oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstückteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mit übertragen wird. Eine Löschung ist ebenfalls von Amts wegen zu vermerken.

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    Mindmap "Mitbelastung"

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    Mindmap Mitbelastung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/mitbelastung-53111 node53111 Mitbelastung node34837 Grundstück node53111->node34837 node36584 Gewerbebetrieb node34837->node36584 node27887 Auflassungsvormerkung node27887->node34837 node47118 Vorsteuerabzug node47118->node34837 node52923 Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung node52923->node34837
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