Mitverschluss
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vereinbarung bei Verpfändung von Waren (v.a. schwer transportablen). Von den zwei Verschlüssen des Verwahrungsraums kann einer nur vom Verpfänder, der andere nur vom Pfandgläubiger geöffnet werden.
Mitverschluss besteht auch bei der Vermietung von Schließfächern durch die Banken.
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