Direkt zum Inhalt

Mitverschluss

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vereinbarung bei Verpfändung von Waren (v.a. schwer transportablen). Von den zwei Verschlüssen des Verwahrungsraums kann einer nur vom Verpfänder, der andere nur vom Pfandgläubiger geöffnet werden.

    Mitverschluss besteht auch bei der Vermietung von Schließfächern durch die Banken.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Mitverschluss"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Mitverschluss Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/mitverschluss-38321 node38321 Mitverschluss node45069 Pfandrecht node45069->node38321 node44319 Sicherungsübereignung node45069->node44319 node35586 Grundschuld node45069->node35586 node31347 akzessorische Sicherheiten node31347->node45069 node48890 Verjährung node48890->node45069
    Mindmap Mitverschluss Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/mitverschluss-38321 node38321 Mitverschluss node45069 Pfandrecht node45069->node38321

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete