Muster und Proben von geringem Wert
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sendungen, die aufgrund zollamtlicher Entscheidung als Warenmuster und -proben ohne Handels- bzw. Weiterveräußerungswert angesehen werden. Sie dienen dazu, Aufträge für Waren entsprechender Art zu beschaffen. Die Waren bleiben zollfrei. Wirtschaftlich geht ihr Wert in den später importierten Waren auf, die bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu verzollen sind. Die Zollbehörden können die Befreiung davon abhängig machen, dass die Waren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden. Das kann durch bes. Entwertung (Zerreißen, Lochen, Winkelschnitt in Feder, Stanzlöcher in Schuhsohle, aufgeschnittenes Gehäuse etc.) geschehen.
Vgl. auch Warenmuster.
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