Makler, der lediglich die Gelegenheit für den Abschluss eines Vertrages nachweist, ohne den Abschluss selbst zu vermitteln. Für den Nachweismakler gelten nur die Vorschriften für den Zivilmakler (§§ 652 ff. BGB). Für einen Provisionsanspruch des Nachweismaklers ist erforderlich, dass sich der Abschluss des Hauptvertrages zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt; davon ist auszugehen, wenn der Kunde durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anlass bekommen hat, sich um das nachgewiesene Objekt zu kümmern.