Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I 2942) und das Erbrechtsgleichstellungsgesetz wurde die zivilrechtliche Ungleichbehandlung ehelicher und nicht ehelicher Kinder aufgehoben. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern greifen jedoch weiterhin Sonderregeln zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB) und zur Unterhaltspflicht (§§ 1615a ff. BGB) ein.