Direkt zum Inhalt

nichtselbstständige Arbeit

Definition: Was ist "nichtselbstständige Arbeit"?

Eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben Personen, die Gelder für geleistete Dienste beziehen; das gilt selbst dann, wenn diese Dienste nicht selbst, sondern von jemand anders geleistet worden sind (so gehört z.B. die Betriebsrente, die an Hinterbliebene des Arbeitnehmers gezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie wegen der früheren Arbeitstätigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wird).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben Personen, die Gelder für geleistete Dienste beziehen; das gilt selbst dann, wenn diese Dienste nicht selbst, sondern von jemand anders geleistet worden sind (so gehört z.B. die Betriebsrente, die an Hinterbliebene des Arbeitnehmers gezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil sie wegen der früheren Arbeitstätigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wird).

    2. Rechtsquellen: Was zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, regelt § 19 EStG, wer „Arbeitnehmer“ ist, bestimmt § 1 LStDV.

    3. Steuerliche Behandlung: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer, und zwar bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gemäß § 2 I Nr. 4 EStG, bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 49 I Nr. 4 EStG. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wenn er ein inländischer Arbeitgeber ist (Lohnsteuer, § 38 EStG). Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus den für die Arbeit erhaltenen Einnahmen (= Geld und geldwerte Vorteile) und Werbungskosten.

    Anders: Die Bezeichnung für Einkünfte aus Arbeitstätigkeit in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lautet „unselbstständige Arbeit“ (um hervorzuheben, dass dort - in einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt die dt. Seite nicht alleine vorgeben kann! - der Begriffsinhalt nicht automatisch in allen Einzelheiten identisch sein muss mit dem, was das dt. EStG unter nichtselbstständiger Arbeit versteht).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "nichtselbstständige Arbeit"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap nichtselbstständige Arbeit Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/nichtselbststaendige-arbeit-51594 node51594 nichtselbstständige Arbeit node47963 Werbungskosten node51594->node47963 node37844 Lohnsteuer node51594->node37844 node27877 Absetzung für Abnutzung ... node47963->node27877 node46858 stille Gesellschaft node46858->node47963 node33833 Einkünfte node33833->node47963 node50026 Werbekosten node50026->node47963 node42389 Rabattfreibetrag node42389->node51594 node46276 Rabatt node42389->node46276 node50528 Veranlagung node37844->node50528 node29864 Arbeitgeber node29864->node37844 node51984 Ertragsteuern node51984->node37844 node46332 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz ... node46332->node37844 node52922 Betriebspension node52922->node51594 node52922->node33833 node52922->node37844 node47352 Versorgungsbezüge node52922->node47352
    Mindmap nichtselbstständige Arbeit Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/nichtselbststaendige-arbeit-51594 node51594 nichtselbstständige Arbeit node47963 Werbungskosten node51594->node47963 node37844 Lohnsteuer node51594->node37844 node42389 Rabattfreibetrag node42389->node51594 node52922 Betriebspension node52922->node51594

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete