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OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Kurzerklärung
vom Steuerausschuss der OECD erarbeitetes Muster für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Mitgliedsstaaten untereinander oder mit Drittstaaten abschließen, um trotz der vielfältigen Sonderprobleme in den Steuerrechtsordnungen der einzelnen Staaten größtmögliche Vereinheitlichung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zu erzielen. Zwar nur als Empfehlung ausgesprochen, aber weitgehend als Verhandlungsgrundlage bei konkreten Verhandlungen angewandt, auch von der Bundesrepublik Deutschland. Ausführliche Erklärung
Fachautoren für dieses Stichwort
Prof. Dr. Norbert Dautzenberg
Verwalter einer Professur für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
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Ausführliche Erklärung

1. Begriff: vom Steuerausschuss der OECD erarbeitetes Muster für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Mitgliedsstaaten untereinander oder mit Drittstaaten abschließen, um trotz der vielfältigen Sonderprobleme in den Steuerrechtsordnungen der einzelnen Staaten größtmögliche Vereinheitlichung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zu erzielen. Zwar nur als Empfehlung ausgesprochen, aber weitgehend als Verhandlungsgrundlage bei konkreten Verhandlungen angewandt, auch von der Bundesrepublik Deutschland.

2. Musterabkommen existieren: a) für die Steuern vom Einkommen und Vermögen: erste Fassung: Bericht des Steuerausschusses der OECD von 1963, in deutscher Übersetzung veröffentlicht vom Bundesministerium der Finanzen, Bonn 1965; überarbeitete Fassung: Bericht des Steuerausschusses der OECD vom 11.4.1977, in deutscher Übersetzung veröffentlicht vom Bundesministerium der Finanzen 1979; seit 1992: laufende Überarbeitung der einzelnen Artikel des Musterabkommens und Veröffentlichung in Loseblattform.

b) Für die Besteuerung der Nachlässe und Erbschaften: Bericht des Steuerausschusses der OECD von 1966, in deutscher Übersetzung veröffentlicht vom Bundesministerium der Finanzen, Bonn 1970, mit spät. Änderungen.

3. Die Bedeutung des Musterabkommens für die Praxis liegt darin, dass es zwar zahllose verschiedene völkerrechtliche Verträge über die Doppelbesteuerung gibt (allein Deutschland hat für die Ertragsteuern ca. 80 Abkommen geschlossen), es aber normalerweise ausreicht, sich in das OECD-Musterabkommen einzuarbeiten, um anschließend mit nahezu allen Abkommenstexten zurecht zu kommen. Es gilt nämlich die Vermutung, dass Staaten, die einen Formulierungsvorschlag der OECD in ihr Abkommen übernehmen, damit auch genau das ausdrücken wollen, was die OECD vorschlägt; das bedeutet, dass man immer dann, wenn eine Standardformulierung der OECD in einem konkreten DBA wiederkehrt, die Rechtslage unkompliziert erkennen kann. Die (wenigen) Abweichungen von den Empfehlungen der OECD pflegen außerdem dann so deutlich formuliert zu werden, dass deren Bedeutung ebenfalls leicht verständlich wird. Übernommen wird aus dem Text der OECD beispielsweise auch schon der Aufbau oder die Begriffswelt der Abkommenstexte, was die Einarbeitung ebenfalls sehr erleichtert.

4. Rolle des OECD-Musterkommentars als Auslegungshilfe: Seit einiger Zeit veröffentlicht die OECD zusätzlich zu ihren Textvorschlägen auch eine offizielle Kommentierung, wo sie angibt, welche Schlussfolgerungen aus den von ihr gewählten Formulierungen ihrer Ansicht nach für Spezialfälle zu ziehen sind. Dieser offizielle Kommentar gilt ebenfalls als Auslegungshilfe, um die Doppelbesteuerungsabkommen richtig zu verstehen, denn von juristischer Seite wird unterstellt, dass ein Staat, der einen Textvorschlag der OECD übernimmt, sich damit auch zu den von der OECD publizierten Erläuterungen bekennt (sofern diese bei Abschluss des Vertrages schon bekannt sind), da er sich sonst vernünftigerweise von dieser Auslegungsmöglichkeit distanziert hätte.

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Sachgebiete
OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
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