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öffentliche Auftragsvergabe

Definition: Was ist "öffentliche Auftragsvergabe"?

Aufträge der öffentlichen Hand für Bauvorhaben, Dienstleistungen (Verkehr, Datenverarbeitung) usw. müssen europaweit ausgeschrieben werden, wenn das Auftragsvolumen bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Die Vergabe der Aufträge kann juristisch überprüft werden, um eine gleichmäßige und gerechte Behandlung der Bieter zu gewährleisten.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: entgeltliche Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die sie am Markt erwerben.

    2. Wirtschaftliche Bedeutung: a) Bund, Länder und Gemeinden vergeben Aufträge von mehr als 360 Mrd. Euro jährlich. Dazu kommen die Aufträge öffentlicher Unternehmen, die mit mehr als 60 Mrd. Euro jährlich zu beziffern sind. In der EU betrug das Gesamtvolumen der öffentlichen Aufträge 2002 rund 1.500 Mrd. Euro, das sind 16 Prozent des Bruttoinlandsprodukts der EU. Nachgefragt werden Güter und Leistungen fast aller Branchen, von Verbrauchsgütern bis zu technischen Großgeräten. Dem öffentlichen Auftragswesen kommt deshalb nicht nur im Rahmen der staatlichen Haushalts- und Finanzpolitik, sondern auch im Rahmen der Wirtschafts-, Konjunktur- und Infrastrukturpolitik ein hoher Stellenwert zu. Dies birgt nicht nur die Gefahr, ausländische Anbieter im Wettbewerb auszugrenzen, sondern das öffentliche Auftragswesen mit Zwecken zu versehen, die nicht unmittelbar auf das günstigste oder wirtschaftlichste Angebot zielen, sondern etwa auf Gesichtspunkte des Umweltschutzes. Im Interesse der Öffnung und Offenhaltung der Märkte und Schaffung gleicher Zugangsbedingungen für die Anbieter unterliegt das öffentliche Auftragswesen deshalb verstärkt der rechtlichen Regelung im Rahmen der WTO, der EU und des nationalen Vergaberechts.

    b) Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2008 sind weltweit Konjunkturprogramme verabschiedet worden, die neben Bürgschaften und anderen Sicherungsformen auch Investitionen in Milliardenhöhe vorsehen. In Deutschland wurde Oktober 2008 der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (Soffin) (Finanzmarktstabilisierungsfonds) geschaffen, der über 480 Mrd. Euro verfügt. Im November 2008 wurde das 15 Punkte umfassende Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ („Konjunkturprogramm I“) verabschiedet, mit dem Investitionen in Höhe von 50 Mrd. Euro in Gang gesetzt werden sollen. Das im Februar 2009 verabschiedete „Konjunkturpaket II“ der Bundesregierung sieht Sonderausgaben in Höhe von 50 Mrd. Euro vor; Kernstück ist ein Investitionsprogramm in Höhe von 17,3 Mrd. Euro für Schulen, Hochschulen, Verkehrswege und andere öffentliche Gebäude.

    3. Rechtlicher Rahmen: a) Das am 1.1.1996 im Rahmen der World Trade Organization (WTO) in Kraft getretenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement (GPA)) verpflichtet die 27 Vertragsstaaten - wozu auch die EU gehört - auf die Grundsätze der Inländerbehandlung, der Meistbegünstigung, der Transparenz und des vergaberechtlichen Rechtsschutzes.

    b) Das dt. Vergaberecht wird maßgeblich geprägt durch die materiellen Vorschriften des EU-Rechts. Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe schreibt den Mitgliedsstaaten vor, dass öffentliche Aufträge zwingend europaweit ausgeschrieben werden müssen, wenn der Wert der Aufträge bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Die Schwellenwerte sind in der Richtlinie festgelegt. Sofern diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, regelt sich die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem jeweiligen Haushaltsrecht des Bundes und der Länder.

    c) (1) In Deutschland wurden die EU-Vorgaben umgesetzt im Vierten Teil des GWB (§§ 97 ff. GWB) und der auf § 97 VI GWB gestützten Vergabeordnung (VgV) vom 12. 4.2016 (BGBl. I S. 624) m.spät.Änd. Der Schwellenwert beträgt 134 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden,  207 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, 750 000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV der Richtlinie und 5,186 Mio. Euro bei öffentlichen Bauaufträgen.
    (2) Zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber, die den Regelungen der §§ 97 ff. GWB und der Vergabeverordnung unterfallen, gehören nicht nur die Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen, sondern auch natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sofern sie überwiegend öffentlich finanziert oder mehrheitlich kontrolliert im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen oder im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind, oder wenn mit dem Auftrag eine Baukonzession verbunden wird (vgl. § 98 GWB).
    (3) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen, nicht offenen oder Verhandlungsverfahren. Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Aufgabe von Angeboten, während bei den nichtoffenen Verfahren eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsaufgabe aufgefordert wird. Öffentliche Auftraggeber haben grundsätzlich das offene Verfahren anzuwenden, sofern nicht aufgrund der Bestimmungen des GWB etwas anderes gestattet ist. Dazu bestimmt die Vergabeordnung, für welche Arten von öffentlichen Aufträgen welche Arten der Ausschreibung nach welchen Kriterien Anwendung finden können (§§ 14 ff. VgV). Neben der VgV bestehen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) für die Vergabe von Bauleistungen. Hinsichtlich der VOB erlangt diese durch die komplizierte Verweisungstechnik vom GWB auf die Vergabeverordnung und von dort auf die Vergabe- und Vertragsordnung (sog. Kaskadenprinzip) die Geltung einer Verwaltungsvorschrift, obwohl es sich um ein von privaten Gremien erstelltes Regelwerk mit AGB-Charakter handelt.

    d) Rechtsschutz: Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die wegen des Überschreitens der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben sind, unterliegen der Nachprüfung durch Vergabekammern (§ 102 GWB). Damit wird den Mitbietern in diesen Fällen ein Rechtsanspruch auf Einhaltung des Vergabeverfahrens eingeräumt (vgl. § 107 GWB). Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern (§ 114 GWB). Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt (§ 114 I, II GWB). Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht entscheidet (§ 116 GWB). Bund und Länder können den Verfahren vor der Vergabekammer ein Vorverfahren vorschalten, in dem eine Vergabeprüfstelle die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft (§ 113 GWB).

    4. Sofern der öffentliche Auftrag den Schwellenwert nicht erreicht, regelt sich die Vergabe des Auftrags nach dem Haushaltsrecht. Dieses bindet zwar die öffentlichen Auftraggeber, eröffnet aber den konkurrierenden Bietern grundsätzlich keine eigenen Rechte. Die Bundeshaushaltsordnung (§ 55) und die Landeshaushaltsordnungen sehen lediglich vor, dass Lieferungen und Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben sind, damit die Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Von dem Gebot der öffentlichen Ausschreibung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts oder bes. Umstände dies rechtfertigen. Zur Wahrung der Chancengleichheit aller Anbieter ist beim Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien, v.a. nach den oben genannten VOB, VOL und VOF vorzugehen. Aus der Nichtbeachtung der Verwaltungsvorschriften durch die Behörden erwächst den unterlegenen Mitgliedern jedoch kein Anspruch wie im Vergabeverfahren nach dem GWB.

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