Untersuchungsausschuss
(weitergeleitet vonParlamentarischer Untersuchungsausschuss)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
parlamentarisches Gremium zur Aufklärung von Vorgängen, die für das Parlament von Bedeutung sind; Untersuchungsausschüsse sind befugt, die erforderlichen Beweise zu erheben. Bildung nach Art. 44 GG auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestags oder nach entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen. Einzelheiten für den Bereich des Bundestages geregelt im Untersuchungsausschussgesetz (PVAG) vom 19.6.2001 (BGBl. I 1142). Wichtig dabei sind die Regelung über die Beweiserhebung, Zeugenvernehmung, Sachverständige, Herausgabe von Gegenständen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt Arbitrage Auflassungsvormerkung Aufwendungen Eigentum Einrede der Vorausklage Föderalismus Gerichtsstand Handelsvertreter Intervention Kommissionsgeschäft Kreditsicherheiten Prozess Präambel Recht Subsidiarität Tarifautonomie eidesstattliche Versicherung juristische Person stille Gesellschaft
eingehend
Untersuchungsausschuss
ausgehend