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Partei

(weitergeleitet von Parteienfinanzierung)

Kurzerklärung

1. Staatsrecht: Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet.

2. Zivilprozess: Derjenige, der klagt, und derjenige, gegen den geklagt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den geltend gemachten Anspruch um den richtigen Kläger (Aktivlegitimation) und den richtigen Beklagten (Passivlegitimation) handelt. Ausführliche Erklärung

Fachautoren für dieses Stichwort
Dr. Eggert Winter
Leitender Ministerialrat
Prof. Dr. Norbert Dautzenberg
Verwalter einer Professur für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Buch zum Thema
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Ausführliche Erklärung

I. Staatsrecht:

1. Begriff: Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet.

2. Rechtsgrundlage: Art. 21 GG und das Parteiengesetz i.d.F. vom 31.1.1994 (BGBl I 149) m.spät.Änd.

3. Verfassung: Die Gründung einer Partei ist frei, ihre innere Ordnung muss jedoch demokratischen Grundsätzen entsprechen.

4. Die Parteien müssen über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechnung geben (Art. 21 I 4 GG). Dabei sind gesondert auszuweisen, Mitgliedsbeiträge, Beiträge der Fraktionsmitglieder, Einnahmen aus Vermögen, Veranstaltungen, Spenden, Kredite, Erstattungsbeiträge.

5. Die im Parteiengesetz geregelte staatliche Parteienfinanzierung sieht vor, dass die Parteien für jede bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahl gewonnene Stimme grundsätzlich 0,70 Euro jährlich erhalten sowie zusätzlich 0,38 Euro für jeden Euro eingezahlter Mitglieder- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangter Spende (§ 18 III ParteienG). Das allen Parteien jährlich höchstens auszahlbare Gesamtvolumen staatlicher Mittel beträgt 133 Mio. Euro (absolute Obergrenze). Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist auf 1.650 Euro für Ledige und 3.300 Euro für Verheiratete festgesetzt (§§ 10b II 1, 34g EStG); von Körperschaften geleistete Spenden sind nicht mehr abzugsfähig.

6. Die Verfassungswidrigkeit einer Partei kann nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (Art. 21 II 2 GG).

7. Besteuerung: a) Besteuerung der Parteien selbst: Politische Parteien sind nach § 5 I Nr. 7 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. - b) steuerliche Förderungen der Parteienfinanzierung durch Private: Zuwendungen einer natürlichen Person an eine politische Partei können gemäß § 34g EStG bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung bis zu 1650 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden; außerdem können darüber Zuwendungen, soweit sie nicht schon nach § 34g EStG geltend gemacht wurden, noch bis zu insgesamt 1650 EUR (3300 EUR bei Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10b II EStG).

II. Zivilprozess:

Derjenige, der klagt, und derjenige, gegen den geklagt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den geltend gemachten Anspruch um den richtigen Kläger (Aktivlegitimation) und den richtigen Beklagten (Passivlegitimation) handelt. Setzt Parteifähigkeit voraus.

Eine Partei kann i.d.R. nicht Zeuge sein.

Vgl. auch Beweismittel.

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