Personensorge
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
steht als Teil des elterlichen Sorgerechts grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu, bei nicht miteinander verheirateten Eltern teilweise der Mutter allein (§§ 1626, 1626a BGB). Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht der Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes (§ 1631 BGB).
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