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Pfandbriefklausel

Definition: Was ist "Pfandbriefklausel"?

Ausnahmeregelung bei Baufinanzierungsdarlehen, wenn der Kunde einen Verkauf seiner Darlehensforderung nach dem Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) ausschließen will.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ausnahmeregelung bei Baufinanzierungsdarlehen, wenn der Kunde einen Verkauf seiner Darlehensforderung nach dem Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) ausschließen will. Die Pfandbriefklausel lässt dem kreditgebenden Institut noch folgende Transaktionen zu:

    • Refinanzierung durch Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen,
    • Abtretung rechtswirksam gekündigter Darlehen,
    • Übertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) z.B. wegen konzerninterner Umstrukturierungen.

    Durch die Pfandbriefklausel wird dem Kreditinstitut eine strategisch wichtige und günstige Refinanzierungsmöglichkeit verwehrt, deshalb führt die Vereinbarung der verkürzten Klausel auch zu einer Verschlechterung der Kondition. In den Darlehensbedingungen ist dazu bspw. folgender Hinweis auf die Abtretbarkeit der Darlehensforderungen und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses enthalten und wird vom Darlehensnehmer durch Unterschrift akzeptiert:

    1. Die Bank darf nur in den unter a) bis c) genannten Fällen Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten oder das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen.

    a) Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen: Die Bank ist berechtigt, die Forderungen gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehensvertrag und die dazu vereinbarten Sicherheiten, insbesondere die Grundschulden als Deckungsstock zur Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu nutzen. Soweit die Bank nicht selbst Pfandbriefbank ist, ist sie berechtigt, ihre Forderungen aus diesem Darlehensvertrag auf eine andere Pfandbriefbank zu übertragen und die Sicherheiten, insbesondere die Grundschulden treuhänderisch für die Pfandbriefbank zu halten. In diesem Fall wird die Pfandbriefbank die Darlehensforderungen und die Grundschulden als Deckungsstock zur Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen nutzen.

    b) Abtretung gekündigter Darlehen: Die Bank ist auch berechtigt, die Forderungen gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehensvertrag an einen Dritten abzutreten, wenn sie den Darlehensvertrag rechtswirksam gekündigt hat.

    c) Übertragung des Darlehensverhältnisses nach dem Umwandlungsgesetz: Die Bank ist nach den gesetzlichen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes berechtigt, das Vertragsverhältnis insgesamt auf eine andere Gesellschaft im Wege der Umwandlung (z.B. Ausgliederung, Abspaltung, Verschmelzung) zu übertragen.

    Im Falle der Nutzung der Darlehensforderungen und der Grundschulden als Deckungsstock zur Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen ist die Bank berechtigt, alle hierfür erforderlichen Informationen solchen Dritten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund rechtlicher oder technischer Gründe bei der Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen einzubinden sind und die aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder beruflicher/ berufsständischer Gründe verpflichtet sind, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Bei diesen Daten kann es sich z.B. um Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/ Notare, Rating-Agenturen oder Prüfer des Deckungsstocks handeln. Die Bank wird insoweit vom Bankgeheimnis befreit.

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