Pfandreife
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Voraussetzung für die Verwertung eines Gegenstandes, an dem ein Pfandrecht besteht. Die Pfandreife tritt ein, sobald die durch das Pfand gesicherte Forderung des Gläubigers ganz oder teilweise fällig ist. Ist die Forderung nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, so tritt Pfandreife frühestens dann ein, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist (§§ 1228, 1273, 1282 BGB).
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