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Pflegestufen

Kurzerklärung

Stufen der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV). Die Eingruppierung in eine der drei gesetzlichen Pflegestufen erfolgt entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs bei dem in § 14 SGB XI aufgeführten regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Ausführliche Erklärung

Fachautoren für dieses Stichwort
Prof. Dr. Joachim Becker
Richter am Sozialgericht, Wiesbaden
Prof. Dr. Fred Wagner
an der Universität Leipzig Vorsitzender des Vorstandes
Buch zum Thema
Die Kenntnis über die Höhe von Kapitalkosten und über deren Einflussfaktoren ist bei jeder finanzwirtschaftlichen Entscheidung in Versicherungsunternehmen von zentraler ... mehr
Ausführliche Erklärung

1. Begriff: Stufen der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV). Die Eingruppierung in eine der drei gesetzlichen Pflegestufen erfolgt entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs bei dem in § 14 SGB XI aufgeführten regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Gemäß § 15 SGB XI werden Personen, die Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität aufweisen, wie folgt eingestuft: Als erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I) gelten Personen, die mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren der drei o.g. Bereiche Hilfe benötigen. Schwerpflegebedürftige (Pflegestufe II) sind Personen, die mindestens dreimal täglich Hilfebedarf in diesen Bereichen aufweisen, während Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) rund um die Uhr Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigen. Für die Anerkennung einer Pflegestufe wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die pflegebedürftige Person bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrmals in der Woche fremder Hilfe bedarf. Bei Festlegung der Pflegestufe eines Kindes ist der Vergleich zum Hilfebedarf eines gesunden Kindes maßgeblich. Neben dem Vorliegen von Hilfebedarf spielt der daraus resultierende Zeitaufwand für die Pflege eine entscheidende Rolle bei der Einstufung. Hierbei müssen  bestimmte Mindestwerte, die in § 15 SGB XI aufgeführt sind, erreicht werden. Je höher die anerkannte Pflegestufe ist, desto höher ist auch der Anspruch auf Leistungen aus der GPV. Die Höhe der Leistungen, die auch von der Art der Pflege (ambulante Pflege, stationäre Pflege) abhängt, ist ebenfalls im SGB XI geregelt. Dabei gibt § 28 SGB XI einen Überblick über die in den nachfolgenden Paragraphen geregelten Leistungen der GPV.

2. Pflegestufen im Rahmen von Pflegezusatzversicherungen: Alternativ oder zusätzlich zu den gesetzlichen Pflegestufen beurteilen private Krankenversicherer und Lebensversicherer den Grad der Pflegebedürftigkeit anhand des ADL-Punktesystems, das nicht hauptsächlich auf den Zeitbedarf der Pflege, sondern auf die täglichen Verrichtungen abstellt, bei denen die pflegebedürftige Person der Hilfe bedarf.

 

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