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Postgesetz (PostG)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das überwiegend am 1.1.1998 in Kraft getretene Postgesetz (PostG) vom 22.12.1997 (BGBl. I 3294) m.spät.Änd. will durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewähren. Ziele der Regulierung sind die Wahrung der Interessen der Kunden und des Postgeheimnisses, die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs sowie einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst), die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und die Berücksichtigung sozialer Belange (§§ 1, 2 PostG). Das Postgesetz regelt u.a. das Verfahren der Lizenzerteilung, den Universaldienst, die Entgeltregulierung und die Genehmigungspflicht der Entgelterhebung durch die Regulierungsbehörde, das Angebot von Teilleistungen im Fall eines marktbeherrschenden Lizenznehmers bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit, Anzeige-, Berichts- und Schadensersatzpflicht, das Postgeheimnis und den Datenschutz, die Befugnis zur Ausgabe und Ungültigerklärung von Postwertzeichen sowie Aufgabe und Befugnisse der Regulierungsbehörde.

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