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Präjudiz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gerichtliche Entscheidung eines Falles, die für spätere gleiche oder ähnliche Fälle maßstabsbildend wirkt. Bedeutsam im angloamerikanischen Case-Law, das ein großenteils nicht in Gesetzen verfasstes Recht zur Voraussetzung hat. Im dt. Recht gilt die Bindung des Richters an Gesetz und Recht, nicht an Präjudizen, d.h. der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an die Entscheidungen zu halten, die andere Gerichte in ähnlichen Fällen getroffen haben.

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