1. Bes. Ausprägung des in Art. 5 I GG verbürgten, für den modernen demokratischen Staat bes. kennzeichnenden Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das v.a. jede Pressezensur verbietet.
Schranken in den allg. Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG).
Bei Missbrauch wird die Pressefreiheit verwirkt.
2. Das Grundrecht verwirkt, wer die Freiheit der Meinungsäußerung, v.a. die Pressefreiheit, zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht (Art. 18 GG).
Vgl. auch Presserecht.