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Probezeit

Kurzerklärung
Die für ein Probearbeitsverhältnis vorgesehene Zeitspanne, die es den Vertragspartnern ermöglicht, Eignung und Leistungen des Arbeitnehmers, die Arbeitsbedingungen etc. zu prüfen. Die Dauer der Probezeit muss sich aus der Vereinbarung ergeben. In Tarifverträgen wird die Probezeit oft auf drei Monate begrenzt. Die Höchstgrenze dürfte sonst sechs Monate betragen (vgl. die Wertung des § 1 I KSchG); Ausnahmen bei bes. verantwortungsvoller Tätigkeit. Bei Berufsausbildungsverhältnissen gesetzlich befristet auf mind. einen Monat, höchstens drei Monate (§ 13 BBiG). Die Probezeit ist abzugrenzen von ... Ausführliche Erklärung
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Die für ein Probearbeitsverhältnis vorgesehene Zeitspanne, die es den Vertragspartnern ermöglicht, Eignung und Leistungen des Arbeitnehmers, die Arbeitsbedingungen etc. zu prüfen. Die Dauer der Probezeit muss sich aus der Vereinbarung ergeben. In Tarifverträgen wird die Probezeit oft auf drei Monate begrenzt. Die Höchstgrenze dürfte sonst sechs Monate betragen (vgl. die Wertung des § 1 I KSchG); Ausnahmen bei bes. verantwortungsvoller Tätigkeit.

Bei Berufsausbildungsverhältnissen gesetzlich befristet auf mind. einen Monat, höchstens drei Monate (§ 13 BBiG). Die Probezeit ist abzugrenzen von der Wartezeit nach § 1 I KSchG (Wartezeit für Kündigungsschutz). Während es bei der Probezeit um eine verkürzte Kündigungsfrist geht, ist die Wartezeit maßgeblich für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.

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Probezeit
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