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Rabatt

Kurzerklärung

Preisnachlass für Waren und Leistungen, der angewendet wird, wenn ein formell einheitlicher Angebotspreis gegenüber verschiedenen Abnehmern, unter verschiedenen Umständen oder zu verschiedenen Zeiten differenziert werden soll. Rabatt als absoluter Betrag oder in einem Prozentsatz des Angebotspreises. Kein Rabatt sollte ohne Grund gegeben werden. Neben hohen Einkaufsmengen kann z.B. auch die Übernahme der Lagerhaltungsfunktion ein solcher Grund sein. Ausführliche Erklärung

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Ausführliche Erklärung

I. Begriff:

Preisnachlass für Waren und Leistungen, der angewendet wird, wenn ein formell einheitlicher Angebotspreis gegenüber verschiedenen Abnehmern, unter verschiedenen Umständen oder zu verschiedenen Zeiten differenziert werden soll. Rabatt als absoluter Betrag oder in einem Prozentsatz des Angebotspreises. Kein Rabatt sollte ohne Grund gegeben werden. Neben hohen Einkaufsmengen kann z.B. auch die Übernahme der Lagerhaltungsfunktion ein solcher Grund sein.

II. Arten:

1. Nach dem Grund der Rabattgabe: a) Barzahlungsrabatt: Vergütung für schnelle Zahlung (im gleichen Sinn wie Skonto verwendet).

b) Warenrabatt: Berechnungsart des endgültigen Kaufpreises; hierbei bedeutet Mengenrabatt (Konsumrabatt) ein Preisnachlass für die Abnahme von größeren Mengen in einer Lieferung oder in einem bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr); im letzten Fall vielfach als Umsatzbonus oder Jahresbonus bezeichnet.

c) Funktionsrabatt: Dem Abnehmer gewährte Vergütung für die Übernahme eines Teils der Handelsfunktionen im Distributionssystem.

d) Frühbezugsrabatt: Preisnachlass für vorzeitige Abnahme von Saisonartikeln.

e) Treuerabatt: gewährt für lang-dauernde Geschäftsbeziehungen; i.e.S. auch Rabatte unter der Bedingung, dass der Kunde in einem bestimmten Zeitraum bestimmte Artikel nur von einem Lieferanten einer Lieferantengruppe bezieht.

f) Kundenrabatt: an den letzten Verbraucher gewährter Preisnachlass; oft als (zu eng) Einzelhandelsrabatt bezeichnet. Der Kundenrabatt tritt durchweg in der Form des Barzahlungsrabatts auf (nach Aufhebung des Rabattgesetzes im Jahre 2001 nicht mehr auf 3 Prozent begrenzt).

g) Viele Arten von Sonderrabatt, z.B. der Preisnachlass an im Betrieb Beschäftigte (Personalrabatt) und der an bestimmte Personengruppen (z.B. Beamten- oder Vereinsrabatt) oder Berufsgruppen (z.B. Weiterverarbeitungsrabatt) gewährte Rabatt.

2. Nach dem Zeitpunkt der Rabattgewährung zu unterscheiden: Sofortrabatt und nachträglich vergüteter Rabatt (z.B. meist der Umsatzbonus).

III. Bruttopreissystem:

Den Händlern wird die Ware zum Bruttopreis (gleich Verbraucherpreis) in Rechnung gestellt, die gewährte Spanne kommt als Handelsrabatt in Abzug. Dabei treten oft mehrere Rabattarten nebeneinander auf, z.B. neben dem Funktionsrabatt noch ein Mengenrabatt. Rabattsätze auch vielfach gestaffelt (Berechnung des Gesamtrabatts meist wie folgt: 40 Prozent Funktionsrabatt vom Bruttopreis, vom Restbetrag noch 10 Prozent Mengenrabatt, von diesem Restbetrag noch 5 Prozent Treuerabatt. Das bedeutet dann nicht 55 Prozent Gesamtrabatt, sondern 48,7 Prozent).

IV. Rabattgesetz:

Das Rabattgesetz (RabattG) vom 25.11.1933 ist 2001 zusammen mit der Zugabe-Verordnung aufgehoben worden. Seither ist die Gewährung von Rabatten als solche auch dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Höhe des Rabatts das bisherige zulässige Limit (§ 2 RabattG) von 3 Prozent übersteigt, der Unternehmer bestimmte Kundenkreise (z.B. Inhaber von Kundenkarten) bevorzugt oder verschiedene Rabattarten miteinander kombiniert. Unberührt von der Aufhebung des Rabattgesetzes bleibt jedoch die Unzulässigkeit einer Werbung mit Rabatten, die den Tatbestand des Kundenfangs erfüllt, etwa weil der Rabatt übertrieben hoch ist oder auf den Kunden ein unangemessener zeitlicher Druck ausgeübt wird.

V. Buchung:

1. Sofortrabatte werden nicht gebucht, da diese Beträge von vornherein nicht als Zahlungen in Frage kommen; gebucht werden die Nettobeträge.

2. Buchung nachträglicher Rabatte (z.B. 4 Prozent) beim Verkäufer:
(1) Forderungen 11.900 an Umsatzerlöse 10.000, Umsatzsteuer 1.900;
(2) Bank 11.424, Erlösschmälerung 400, USt-Korrektur 76 an Forderungen 11.900.

Die Erlösschmälerungen werden saldiert mit den Umsatzerlösen als Nettoumsatzerlöse zur Gewinn- und Verlustrechnung abgeschlossen.

3. Beim Käufer mindern Rabatte als Nachlässe den Einstandswert (Einstandspreis) der Materialien bzw. Handelswaren. Die Anschaffungskosten sind daher die saldierten Beträge.

VI. Umsatzsteuer:

Rabatte mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, das Entgelt. Jeder im Voraus vereinbarte Rabatt muss auf der Rechnung vermerkt werden (§14 IV Nr. 7 UStG).

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