Direkt zum Inhalt

REACH

Definition: Was ist "REACH"?

Der Name REACH bezeichnet eine in den Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar geltende EG-Verordnung mit der Bezeichnung "Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur".

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Name REACH bezeichnet eine in den Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar geltende EG-Verordnung mit der Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur“. Die Verordnung trat am 1.7.2007 in Kraft.

    2. Zielsetzung: Neuregelung der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe mit dem Ziel, das mangelhafte Wissen über die meisten Chemikalien zu erweitern.Leitgedanke ist, den gesamten Herstellungweg einer chemischen Substanz zu erfassen und sicher zu gestalten. REACH erfasst auch die Verwendung der Stoffe als Bestandteil von Produkten. Die Verordnung verbietet und beschränkt bestimmte gefährliche Stoffe und führt für bes. gefährliche Stoffe ein Zulassungsverfahren ein. Gewerbliche Verwender werden zu einer eigenen Sicherheitsanalyse verpflichtet, wenn der Verwender von den Empfehlungen des Herstellers oder Importeurs abweicht.

    3. Durchführung: Anmeldepflichtig und damit vom REACH-System grundsätzlich erfasst sind Chemikalien, die ab einer Tonne pro Jahr durch einen Hersteller produziert werden. Es handelt sich um ca. 30.000 Stoffe. REACH verlangt von Herstellern und Importeuren, dass sie für die Sicherheit ihrer Chemikalien selber verantwortlich sind. Deshalb müssen sie die zur Bewertung notwendigen Daten beschaffen. Diese Beweislastumkehr wird gekennzeichnet mit den Worten „keine Daten- kein Markt“. Von erheblicher Bedeutung ist die Verordnung für Altstoffe, die vor 1981 in den Handel gebracht wurden. In einem gestuften Verfahren müssen sie genauso wie die Neustoffe auf gefährliche Eigenschaften untersucht werden. Über die Einhaltung wachen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki und die zuständigen Behörden in Deutschland, nämlich die Bundesstelle für Chemikalien, die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angesiedelt ist, und die Bewertungstellen im Umweltbundesamt (UBA), im Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Am 1.12.2008 ging die Phase der Vorregistrierung zu Ende, die jene Stoffe betrifft, die gegenwärtig auf dem EU-Markt sind und die die Definition von Phase-in-Stoffen erfüllen.

     

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "REACH"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap REACH Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/reach-51254 node51254 REACH node33843 EU node51254->node33843 node47476 Umweltbundesamt (UBA) node51254->node47476 node30396 Bundesanstalt für Arbeitsschutz ... node51254->node30396 node28986 BAuA node51254->node28986 node36365 Incoterms node36365->node33843 node46610 Societas Europaea (SE) node46610->node33843 node45185 Sanktion node45185->node33843 node36330 Drittland node36330->node33843 node35440 Emissionshandel node47476->node35440 node30677 Bundesoberbehörde node47476->node30677 node32045 Immissionsschutz node47476->node32045 node29079 Abfallwirtschaft node47476->node29079 node29064 Biozid-Produkte node29064->node30396 node28986->node30396
    Mindmap REACH Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/reach-51254 node51254 REACH node33843 EU node51254->node33843 node47476 Umweltbundesamt (UBA) node51254->node47476 node30396 Bundesanstalt für Arbeitsschutz ... node51254->node30396 node28986 BAuA node51254->node28986

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete