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rechtliches Gehör

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Anspruch eines jeden auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 I GG), d.h. der Betroffene muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äußern. Das Gericht trifft die Pflicht, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten.

    Bei Verletzung nach Erschöpfung des Rechtsweges: Verfassungsbeschwerde. Wird das rechtliche Gehör  in entscheidungserheblicher Weise verletzt, ist die Möglichkeit eröffnet, einen Fortgang des Verfahrens mit der Anhörungsrüge (Gehörsrüge) zu erreichen (§ 321a ZPO, §§ 33a,356a StPO, § 55 Abs. 4 JGG, § 78 ArbGG, § 152a VwGO, § 133 FGO, § 178a SGG).

    2. Nach Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz i.d.R. auch für alle einen einzelnen belastenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (vgl. § 28 VwVfG).

    3. Steuerrecht: a) Bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, soll dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dies bes. dann, wenn von den Angaben in der Steuererklärung zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll (§ 91 I AO). Bei geringfügigen Abweichungen ist deren Erläuterung im Rahmen einer Anlage zum Steuerbescheid ausreichend.
    b) Ist rechtliches Gehör versehentlich unterblieben, kann die Anhörung nach Erlass des Steuerbescheids nachgeholt werden, wodurch seine Fehlerhaftigkeit geheilt wird (§ 126 I Nr. 3 AO).
    c) Soweit der Steuerpflichtige durch eine unterlassene Anhörung eine rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt hat, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, es sei denn, die Abweichungen wurden in dem betreffenden Verwaltungsakt oder einer Anlage dazu erläutert (AEAO zu § 91 Nr. 3).
    d) Ein generelles Recht auf Akteneinsicht im Steuerfestsetzungsverfahren besteht grundsätzlich nicht.

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