Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch Seefahrt dienenden Schiffes (§ 484 HGB), Istkaufmann gemäß § 1 HGB.
Haftung: Der Reeder ist für Schäden verantwortlich, den ein Mitglied der Schiffsbesatzung bei Ausführung der Dienstverrichtung schuldhaft einem Dritten zufügt (§ 485 HGB), haftet aber nur mit dem Schiffsvermögen (§§ 486 ff. HGB).
Vgl. auch Schiffseigner.