reformatio in peius
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Änderung zum Nachteil; Abänderung einer Gerichtsentscheidung durch die höhere Instanz zum Nachteil dessen, der ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vorinstanz eingelegt hatte. Die reformatio in peius ist im Strafprozeß grundsätzlich unzulässig (§§ 331 I, 358 II, 373 II StPO).
Kein Verbot der reformatio in peius besteht hingegen beim Einspruch gegen den amtsrichterlichen Strafbefehl (§ 411 IV StPO).
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