Rente als vorläufige Entschädigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 62 SGB VII). Wird während der ersten drei Jahre nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gewährt, wenn der Umfang der Erwerbsminderung noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit neu festgestellt werden. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren ist die Rente jedoch auf Dauer zu leisten.
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Anwartschaft Arbeitsentgelt Arbeitslose Arbeitsplatz Aussteuerung Bruttoarbeitsentgelt Entgelt Erwerbsminderung Invalidität Jugendhilfe Krankenversicherung Krankheit Sozialdaten Sozialleistungen Sozialversicherung Unfallversicherung Versicherungspflicht Versicherungsprinzip berufliche Fortbildung Äquivalenzprinzip
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