Veränderung der Höhe der aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zahlenden Renten (§ 65 SGB VI), der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 56 BVG) und der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen der Unfallversicherung (§ 95 SGB VII) mit Rücksicht auf den aktuellen Rentenwert. Die Rentenanpassung erfolgt jeweils durch die Rentenanpassungsgesetze (i.d.R. zum 1. Juli eines Jahres).
Vgl. auch Produktivitätsrente.