Rentenberater
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Personen, die gewerbs- und geschäftsmäßig Rentenberatungen und Rentenberechnungen im Bereich der Sozialversicherung durchführen. Rentenberater dürfen nur mit einer Registrierung (§§ 10, 11 Rechtsdienstleistungsgesetz) tätig werden und dürfen dann in einem beschränkten Sachbereich in der Rechtsberatung tätig werden. Sie dürfen dann die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten wahrnehmen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG). Nicht zugelassen sind sie als Prozessbevollmächtigte vor dem Bundessozialgericht.
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