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Richtlinie (R)

(weitergeleitet von R)

Kurzerklärung

I. Steuerrecht: Verwaltungsanordnungen, die von übergeordneten Behörden kraft deren Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt erlassen werden.

II. Europäisches Gemeinschaftsrecht: Verbindliche Anweisung der EG (EU) an die Mitgliedsstaaten, wonach diese ihre eigenen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zu gestalten haben. Ausführliche Erklärung

Fachautoren für dieses Stichwort
StB Birgitta Dennerlein
Diplom-Betriebswirtin (BA), Steuerberaterin
Jens Mester
Sprecherdienst der Kommission (SPP)
Buch zum Thema
Ziel dieses Lehrbuches ist es, den Leser so schnell wie möglich in die Lage zu versetzen, Daten sinnvoll auszuwerten. Der ... mehr
Ausführliche Erklärung

I. Steuerrecht:

1. Begriff: Richtlinien (R) sind Verwaltungsanordnungen, die von übergeordneten Behörden kraft deren Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt erlassen werden. Sie binden die nachgeordneten Finanzbehörden, sind aber keine für alle Bürger verbindlichen Rechtsnormen. Richtlinie sind zu den umfangreichen Steuergesetzen erlassen worden, z.B. EStR, KStR, GewStR, ErbStR und UStR.

2. Ziel: Einheitliche Anwendung des Steuerrechts durch die Finanzverwaltung, um den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung seitens der Verwaltung zu gewährleisten.

3. Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen: Keine Bindung für den Steuerpflichtigen. Er kann sich gegen Richtlinien wenden, soweit gegen ihn ein darauf gestützter Verwaltungsakt erlassen worden ist; kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung zählt allein das Gesetz.

Vgl. auch Steuergesetze, Steuerrechtsverordnungen.

II. Europäisches Gemeinschaftsrecht:

Im europäischen Recht steht der Begriff "Richtlinie" für eine verbindliche Anweisung der EG (EU) an die Mitgliedsstaaten, wonach diese ihre eigenen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zu gestalten haben. Europäische Richtlinien sind, anders als die Richtlinien des Bundesfinanzministeriums, für alle staatlichen Stellen, also auch Gericht eund Verwaltung, verbindlich.

Vgl. EU-Gesetzgebung.

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